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Verzugszinsen; so weit sie höher sind, auch die Vorzugsrechteder bedungenen niedrigeren Zinsen genießen.
„Gesetzliche" Zinsen heißen alle, deren Entrichtung dasGesetz auflegt, ohne daß es eines Vertrags bedürfte.
Waren höhere als fünfprocentigc Zinsen ausbedungen; sokann sich natürlich der Schuldner durch Zögerung nicht in einebessere Lage setzen.
Art. 324.
Bekanntlich konnten bisher die Handels- und GewcrbS-Leutein Württemberg für ihre Waaren- oder Arbeits-Forderungen einhalbes Jahr nach ihrer Entstehung, d. h. nach Aushändigungder Waare oder der verfertigten Arbeit, Verzugszinsen verlangen(Generalrescript vvm 16. Nov. 1736.) *). Doch waren dieRechtsgelehrten darüber einig, daß wenn früher gemahnt wurde,dadurch der Gemahnte in Verzug versetzt werde, und der Zinsen-lauf früher beginne. — Aber beide Sätze hatten ihre Unbe-quemlichkeit für den Verkehr. Daß nämlich der Verzug und derZinsenlauf unmittelbar mit der Mahnung beginne, dieß wargegen die Uebung im täglichen Leben, und konnte daher zu Chi-kanen mißbraucht werden. Bei dem halbjährigen Termine aberwaren alle Diejenigen,-.welche mit ihren Handels - oder Hand-werks-Leuten in Jahrsrechnung stehen, nach dem Gesetze Zinsenaus ihren Empfängen für die ersten sechs Monate des Jahrsschuldig. Dieß aber ist ganz gegen die übliche Ansicht, und wirdauch nirgends verlangt; hingegen konnte es, wenn das Gesetzeinmal besteht, wieder zu Chikanen mißbraucht werden, sobald eszum Streite kommt. Man glaubte daher durch die Bestimmungendes Artikels das im Leben Uebliche mit dem Gesetze am bestenin Einklang zu bringen.
Das preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. §. 684. setzt einevierzehentägige Frist nach der Anmahnung fest; eine einmonatlichepaßt jedoch besser zu der Vorschrift des Art. 53. Auch wird manwohl kaum behaupten können, daß die Handelsleute bei ihrenPreisansätzen eine frühere Bezahlung in Rechnung nehmen.
*) Gcrstlacher Sammlung Thl. I. S. 122. ff.
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