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Der Beweis der Mahnung oder NcchnungSzuscndung geschiehtauf die zu Art. 53. angedeutete Weise. Unter Kaufleuten wirdeine schriftliche Mahnung am besten durch Eintragen in dasCopirbuch bescheinigt.
Kann die Mahnung nicht bewiesen werden; so tritt der ein-jährige Termin ein. Preuß. LandR. a. a. O. 8. 687. Eskommt nichts darauf an, wenn der Handelsmann auch nach derMahnung, oder nach Ablauf des Jahrs noch mehr Credit gege-ben siat. Preuß. LandR. a. a. O. §. 689.
Der Ausdruck „aus dem Gewerbebetriebe herrüh-rende Forderungen" wurde gewählt, ohne daß vorausgesetztwurde, die Schuldner müssen nicht selbst Kaufleute seyn; weilauch kaufmännische Abnehmer den gleichen Bestimmungen unter-liegen. — Handelt es sich vom Kaufe und Verkaufe im Großen;so wird die Zahlungszeit gewöhnlich vertragsmäßig, oder auchdurch das Herkommen bestimmt; ist dieß nicht der Fall, so muß.innerhalb vier Wochen nach Empfang der Rechnung bezahltwerden (Art. 343.).
Der Artikel setzt den Fall voraus, daß Credit gegeben undkeine Zahlungszeit bestimmt ist. Wenn gegen baar gehandeltwurde; so kommt der Art. 343. zur Anwendung.
Das. preuß. LandR. a. a. O. 8. 696. fügt noch bei, daßKaufleute unter einander in Handelsgeschäften auch ohne beson-dere Uebereinkunft die am Orte gewöhnlichen Zinsen fordernkönnen. Nachdem jedoch der Art. 145. 146. für den HauptfallVorsehung getroffen hat, bedarf es keiner besonderen Anführung.
Ist die Zahlungszeit bestimmt; so ist der Säumige immerVerzugszinsen schuldig, ohne daß es einer besonderen Mahnungbedürfte; ein Satz, der sich schon aus dem gemeinen bürgerlichenRechte ergibt, und daher hier — vergl. bad. HandelsR. Art.109°- — nicht besonders erwähnt zu werden braucht.
Art. 325.
Absatz 1. Nach dem gemeinen bürgerlichen Rechte kannaus einem Vertrage gegen den Verpflichteten in der Regel nurauf Erfüllung, und insoferne er die Schuld der verspäteten oderunterbliebenen Erfüllung trägt, sich im Verzüge befindet, auf