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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Schadensersatz; aber nicht anf Aufhebung des Vertrags nndSchadensersatz geklagt werden. Das Abgehen vom Vertragewegen Nichterfüllung ist, wenn es nicht besonders bedungenwurde, mir ausnahmsweise gestattet *).

Diese Bestimmung gereicht hauptsächlich bei zweiseitigenVerträgen zu großer Beschwerde des Berechtigten. Der Ver-tragsgegenstand kann, wenn die Erfüllung nicht zu gehörigerZeit geschah, ihm weniger werth, oder ganz unnütz, oder gar-schädlich geworden seyn. Dennoch muß er den Vertrag vonseiner Seite festhalten; er kann, insoferne er noch im Besitze desVertragsgegenstands ist, nicht anderwärts darüber verfügen; erkann in der Regel nur auf Vollziehung und Ersatz, welcher oftsehr problematisch seyn kann, klagen. — In Handelssachen, woso viel auf den Augenblick und die pünktliche Leistung ankommt,ist dieß doppelt nachtheilig; und man konnte daher die hier auf-genommene Bestimmung des französ. CivilG.B. Art. 1184.,daß wegen Nichterfüllung alternativ auf Aufhebung geklagt wer-den könne, nur als Verbesserung des Civilrcchts betrachten. Derangeführte französ. Artikel stellt es übrigens so dar, als ob dieAuflösung wegen Nichterfüllung allemal stillschweigende Vertrags-bedingung sey. Dieß aber ist schon darum wegzulassen, weilsich ein gerichtlicher Aufschub (Abs. 2.) in den wenigsten Fällen miteiner solchen Voraussetzung verträgt.

Die Aufhebung geschieht jedoch, wie die Worte anzeigen, nichtkraft Gesetzes, als ob der Vertrag von Anfang an ungültiggewesen wäre l ,:x tune), sondern kraft richterlichen Ausspruches,der (Abs. 2.) von den Umständen abhängt, und ist also nur vondem Ausspruche selbst an zu datiern («x nuuo). Sie gewährtdaher an sich auch nur ein persönliches Fordcrungsrccht (Abs. 3.),aber nicht einen dinglichen, am wenigsten einen gegen Drittegeltend zu machenden Anspruch auf den Vertragsgegenstand, so-weit nicht das Gesetz denselben ungeachtet des geschehenen (Über-gangs des Eigenthums anerkennt.

Nach dem Ausdrucke des angeführten französischen Artikelsmuß die Forderung der Aufhebung gerichtlich angebracht werden;

Thibaut Paiidcctciuccht (Vlll. Aufl,) §. 99. 5) §. 671.