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und es bedarf also dazu jedenfalls eines gerichtlichen Ausspruchs,wenn dieselbe nicht soll angefochten werden können. Dieß wurdeabsichtlich nicht beigefügt. Das Verlangen der Aufhebung kanneben so gut außergerichtlich stattfinden; und gibt die andere Par-tei derselben gutwillig statt, so läßt sich nicht einsehen, warumes nicht fest dabei bleiben sollte, wenn auch später wegen derEntschädigung noch Streit entstünde. Es wird nur sicherer fürden Berechtigten seyn, wenn er wegen der Entschädigung zu-gleich feste Vereinbarung trifft.
Absatz 2. Nicht jede Zögerung der Erfüllung soll zuAufhebung des Vertrags berechtigen; dieß könnte zu großen Här-ten und zu Chikanen führen; vielmehr hat das Ermessen desGerichts zu entscheiden, und es ist ihm daher auch gestattet,mäßigen Aufschub zu gewähren, wobei die Verhältnisse des ein-zelnen Falles zu berücksichtigen sind. Würde der Vertragsgegen-stand aber dem Berechtigten ganz oder beinahe unnütz durch denAufschub, oder kann Derselbe voraussichtlich nicht zur Entschädi-gung für den ihm zugegangenen Nachtheil gelangen, weil dieVermögensverhältnisse des Verpflichteten nicht zum besten sind rc.;so wird das Gericht natürlich keinen Aufschub gewähren. —Ebenso wird das Gericht, wenn die Erfüllung unmöglich ist, dieverlangte Aufhebung (Abs. ich immer aussprechen. — Wäredagegen der Verpflichtete schon zur Zeit der Klage, oder schonvorher zur Erfüllung bereit, und der Schadensersatz leicht vonihm zu erheben; so wird das Gericht das Aushebungsgesuch wohlin der Regel zurückweisen.
Ist die Erfüllung theilweise erfolgt; so kann der vollzogeneTheil des Vertrags nicht mehr angefochten werden (vergl. Art.541. 367.).
Trifft den Verpflichteten keine Schuld bei der Nichterfüllung;wurde die Erfüllung insbesondere durch höhere Gewalt verhin-dert; so kann von Entschädigung in der Regel nicht die Redeseyn. Hat der Berechtigte die Gefahr zu tragen; so kann ersich wegen schuldloser Nichterfüllung des Verpflichteten nichtbeschweren *).
*) PardessuS a. a. O. Nr. 1SS. 239.