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Wurde ein Angeld gegeben, so richtet sich, wenn aus Aus-hebung geklagt wird, die Entschädigung nach diesem (Art. 295.).
Art. 326.
Ob und inwieferne ein eigentliches Gewohnheitsrecht inHandelssachen zur Norm dienen kann, hätte in der Einleitungberührt werden müssen, wenn etwas von dem gemeinen RechteAbweichendes hätte festgesetzt werden sollen. Dieß ist aber nichtder Fall, vielmehr sind die gewöhnlichen Grundsätze auch aufGewohnheitsrechte in Handelssachen anwendbar.
Die sogenannten Handelsusancen aber sind nicht immer, so-gar selten Gewohnheitsrechte, indem der Beweis, daß sie her-kömmlich und allgemein als verbindliche Norm unter Kaufleutenüberhaupt, oder unter den Handelsleuten eines Orts, betrachtetwerden, selten geführt werden kann; um so mehr als dieselbehäufig vom geschriebenen Rechte abweichen.
Anders verhält es sich, wenn es sich von Auslegung derVerträge handelt. Hier ist allerdings anzunehmen, wenn dieWorte oder Handlungen der Parteien nicht entscheiden, daß siedas unter Handelsleuten desselben Orts Uebliche, wenn es auchnicht die Erfordernisse eines eigentlichen Gewohnheitsrechts hat,gemeint haben.
Sind diese Usanccn an verschiedenen Orten nicht überein-stimmend; so kommt es zunächst auf die Gewohnheiten des Ortsan, wo der Vertrag abgeschlossen wurde. Handelt es sich blosvon den Modificativncn der Vollziehung; so würde der Vollzie-hungsort entscheiden (vcrgl. Art. 999. ff.).
Uebrigens werden die Handelsusancen absichtlich an dieserStelle erwähnt, damit sie nicht schon im Allgemeinen dem eigent-lichen Gewohnheitsrechte gleichgestellt werden.
Es kann durch solche Usancen nicht nur das eigentlich Dun-kele erklärt, sondern auch das an und für sich Deutliche ergänztwerden. Auch ist durchaus nicht nöthig, daß diese Usancen mitcivilrechtlichen Sätzen in Uebereinstimmung seyen; sie köünen auchdavon abweichen *).
*) Pardcssus a. ci. O. Nr. 10t.