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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 327.

Schon das altteutsche Recht huldigt dem Grundsätze, daßder Eigenthümer beweglicher Sachen in der Regel nicht dasRecht habe, sie von dem dritten Besitzer an sich zu ziehen (zuvi'ndiciren), und macht nur bei gestohlenen Sachen davon einehauptsächliche Ausnahme. Zwar hat sich diese Bestimmung nurin wenigen Orten Teutschlands erhalten *); aber alle neuerenGesetzgebungen, z. B. das öst erreich, bürgert. G.B. Z. 367.,preuß. LandN. Thl. l. Tit. 15. s. 42., französ. CivilG.B.Art. 2279. 2280. haben sie, mehr oder weniger, wieder aufge-nommen. Zudem kann die unbeschränkte Vindication, wie sie dasrömische Recht gestattet, bei gesteigertem Verkehr und besondersin Handelssachen nur nachtheilig wirken; und es müßte nurVerwirrung und Plackereien herbeiführen, wenn der Eigenthümerdie von einem Depositar, Commissionär rc. erworbene Waaredem Erwerber wieder entziehen könnte.

Der Tert ist dem französ. CivilG.B. Art. 2279. nachge-bildet, und absichtlich „gestohlen" gesagt, indem VeruntreuungenDessen, welcher durch den Eigenthümer in den Besitz der Sachekam, z. B. des Commissionärs, Pfandgläubigers, Depositars rc.nicht zur Vindication berechtigen sollen. Es ist besser, daß derEigenthümer in einem solchen Falle den Schaden des mißbrauch-ten Vertrauens selbst trage, als daß der Verkehr im Ganzendadurch gefährdet werde.

Auch ist gar nicht erforderlich, daß der redliche Besitzer sichfür den Eigenthümer halte, oder mit dieser Absicht zum Besitzegelangt sey; der Pfandgläubiger genießt denselben Schutz.

Uebrigens macht das Gesetz von dem Satze, daß Entwäh-rung bei verlorenen oder gestohlenen Sachen stattfinde, eine fünf-fache Ausnahme im Falle des Art. 328. 353. 413. 707. und 167.Nach dem letzten Art. kann der redliche Commissionär sein Anrechtauch gegen den Eigenthümer einer gestohlenen oder verlorenenSache geltend machen.

Die im französ. CivilG.B. Art. 2279. genannte dreijährigeVerjährung glaubte man nicht aufnehmen zu müssen, ob sie gleich

Vcrgl. Mittcrmai er teutsches Privatrccht. §. 138. 138».