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weiter geht, als die gemeinrechtliche dreijährige Adquisitivverjäh-rung; weil nach drei Jahren höchst selten noch von Vindicationbeweglicher Sachen die Rede ist.
Art. 328.
Preuß. LandR. Thl. I. Tit. 15. Art. 45.-47.
Metallgeld kann zwar in der Regel schon deßwegen nichtvindicirt werden, weil die Einerleiheit nicht mehr nachgewiesenwerden kann; wäre dieß aber doch thunlich, wäre es noch un-vermischt, z. B. in bestimmten Rollen vorhanden, so bleibt dieVindication doch ausgeschlossen. — Sollte der Besitzer solcheGegenstände unentgeltich erworben haben; so ist kein Grundvorhanden, die Vindication auszuschließen.
Uebrigens wurde der Artikel absichtlich so gefaßt, daß eineunentgeltiche Erwerbung des Besitzes nicht schadet, wen Derje-nige, von welchem der gegenwärtige Besitzer seinen Besitz ableitet,den Besitz auf lästige Weise erworben hat (s. zu Art. 353.).Der Erbe oder Universalnachfolger hingegen vertritt die Persondes Erblassers.
Wenn das preuß. LandR. a. a. O. noch ferner bemerkt:die auf den Inhaber lautenden Papiere dürften nicht durch pri-vate oder öffentliche in die Augen fallenden Vormerke außerKurs gesetzt, oder als specielles Eigenthum eines Individuumsbezeichnet seyn; so versteht sich dieß wohl von selbst, weil derErwerber dann nicht wohl im guten Glauben seyn kann, oderihm ein so grobes Versehen zur Last fällt, daß er wohl schondeßwegen haftet (vergl. Art. 789. ff.).
Was. der Besitzer zu beobachten hat, wenn Entwährungs-ansprüche an ihn gemacht werden, um sich seine Rechte gegenseinen Verleiher ssuetor) zu sichern, ist aus dem bürgerlichenRechte zu entnehmen. Ebenso, daß z. B. der Käufer, wenn erin Gefahr ist, die Sache zu verlieren, den Kaufpreis zurückbe-halten dürfe, bis ihm der Verkäufer für die Eutwährung Sicher-heit leistet.