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Zweiter Titel.
Vom Kaufe und Verkaufe.
Der gesetzliche Begriff des Kaufvertrags — vermöge dessenein Theil (der Verkäufer) verbindlich ist, eine Sache dem ande-ren Theile, dem Käufer, um einen bestimmten oder bestimmbaren(Geld-) Preis eigenthümlich zu überlassen, und dieser den Preiszu entrichten — ist dem gemeinen Civilrechte zu entnehmen. Ebensodie Bestimmung, daß, wenn der Preis einmal in Geld bestimmtist, die Parteien hintendrein aber über eine andere Bezahlungs-weise übereinkommen, dieß an der Natur des Geschäfts nichtsändert (württemb. LandR. Thl. U. Tit. 9. 8. „Und ob-wohl" rc.). Doch kommt jetzt weniger darauf an, weil auch derTausch (Art. 354.) als Kauf angesehen werden soll.
Im weiteren Sinne wird auch die Erwerbung einer Forderung 'von dem Berechtigten gegen einen bestimmten Preis ein Kaufgenannt. Man spricht jedoch in einem solchen Falle gewöhnlichnicht von dem Kaufe des Forderungsrechts (einer »»körperlichenSache), sondern von dem der Urkunde, des Wechsels, der Ob-ligation, wodurch das Forderungsrecht bewiesen werden soll. —Aber dieß ist in doppelter Hinsicht ungenau. Einmal ist mit demUebergange des Eigenthums der Urkunde, als körperlichen Sachegenommen, die Wirksamkeit des Forderungsrechts gegen Dritte(außer dem Verkäufer und Käufer), also gegen den Verpflichte-ten und Andere nur in den selteneren Fällen, d. h. bei Papieren,welche auf den Inhaber lauten, gegeben; in allen übrigen Fäl-len aber hängt diese Wirksamkeit noch von anderen gesetzlichenBedingungen und Förmlichkeiten ab, also wird mit der Urkundenicht auch das Recht selbst nach seinem ganzen Umfange erwor-ben. Zweitens ist zu bedenken, daß der Kauf des Forderungs-rechts juristisch genommen gar nicht einerlei ist mit dem der Ur-kunde, und daß diese als Beweismittel und oft als Bedingungder besonderen Wirksamkeit des Rechts (s. zu Art. 540.) zwar immehr oder weniger nothwendigen Zusammenhange damit steht,abet darum doch nicht das ausschließliche Kaufsobject bildet. —