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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Vielmehr kann ein solches Rechtsgeschäft nur zwischen dem Cedcn-ten und Cessi'onar der Regel nach als Kauf gelten; rücksi'chtlichseiner Wirksamkeit gegen den Schuldner und Dritte aber sinddie Nechtsgrundsätze besonders an den geeigneten Stellen zuentwickeln.

Uebrigens ist zu bemerken, daß diese Vorstellungsweise demgemeinen Civilrechte durchaus fremd ist, indem dieses die Cessionder Forderungen als eine Art Mandat behandelt *). LetztereVorstellungsweise paßt aber gar nicht zu den neueren Begriffenund Ansichten; daher wurde auch der vierte Titel nach dem Kaufeund Tausche eingereiht, um nach Anleitung des französ.CivilG.B. Art. 1689. ff. seine Stellung angemessener zu bezeich-nen, und unter den entgeldlichen Uebertragungsarten der Forde-rungen (Art. 355.) wurde ausdrücklich der Verkauf genannt.

Welche Arten von Kauf und Verkauf unter das Handels-gesetzbuch fallen, ergibt sich aus dem zu Art. 2. 3. und vorArt. 285. Gesagten. Es sind nämlich diejenigen, welche zum ge-werblichen Verkehre der Handelsleute, oder zum Verkehr inHandelspapieren gehören (Art. 3. 1) 2)), oder als Lieferungenerscheinen (Art. 3. ä)), oder durch Unternehmer öffentlicherVersteigerungen, der Correspondenz-, Commissi'ons - und Ge-schäfts ^Büreaus vermittelt werden (Zlrt. 3. 5)), oder von meh-reren verbundenen speculationsweise (Art. 3. 6) 277.) ausge-führt, oder auf Messen oder Jahrmärkten über zu Markt gebrachteGegenstände abgeschlossen werden. — Dabei ist zu bemerken,daß nur der Verkauf, welchen der Lieferant mit dem Bestellerabschließt, die Lieferung, aber nicht der Kauf, welchen der Liefe-rant mit Anderen zur Vollziehung der Lieferung abschließt, deß-wegen unter das Handelsgesetz fällt; ebenso nur diejenige Käufe,welche verbundene Spekulanten ausdrücklich als solche mit drittenKäufern abschließen, nicht aber, wenn nur einer derselben unterseinem Namen für dkn Speculationsvcrein kaust oder verkauft.

Alles dieses ergibt sich aus dem Früheren; und es bedurftedaher keiner besonderen Aufzählung der Fälle, wie sie im span.HandelsG.B. Art. 360. enthalten ist.

s) Thibaut Pandcctcnrecht (VIII. Aufl.) §. 530.