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Art. 329.
Gewöhnlich sagt man: ein solcher allgemeiner Antrag werdeunter der stillschweigenden Bedingung gemacht, daß der Antra-gende die angebotenen Waaren nur in dem Falle liefere, wenner sie noch nicht an Andere verkauft hat: vorausgesetzt, daß sichDerjenige, welchem der Antrag geschah, rechtzeitig erklärte (Art.287.). Daraus würde folgen: daß, wenn man dem Antragen-den beweisen könnte, er sey noch im Besitze der bestellten Waa-ren, oder in der Lage, dieselben zu liefern," z. B. bei Fabrikanten,er dann an seinen allgemeinen Antrag gebunden wäre. — Aberdieß ist unter Kaufleuten nicht gewöhnlich; sie begnügen sich mitder bei einem schnellen Steigen der Waarenpreise so häufigenAusrede, daß die Waare bereits begeben sey. Dazu kommt, daßder Antragende mit Recht einwenden könnte, er habe auf keineso große Bestellung gerechnet, und daß dann wieder Streit überdie Größe der auszuführenden Bestellung entstünde. — Manzog es daher vor, solche allgemeine Anträge für nicht bindend zuerklären. Erfolgt aber auf einen solchen allgemeinen Antrag einebestimmte Bestellung; so ist dieß ein Kaufsantrag, aus welchendie Sätze des Art. 287. ff. durchaus Anwendung finden.
Man hat ferner gesagt: daß, wenn ein Commissionär solcheallgemeine Anträge mache, die stillschweigende Bedingung dabeiv verstanden werde, „soferne die angebotenen Sachen noch aufdem Platze vorräthig seyen" *). Aber dieß ist vollends zu weitgegangen. Solche Preiscourants, Marktberichte, Kurszettel rc.von einem Commissionär eingesendet, sollen dem Corrcspondentenblos zu Anhaltspunkten dienen, und der Commissionär ist zugar nichts verbindlich, als die hierauf gebauten Aufträge auszu-führen, so weit es ihm möglich ist.
Uebrigens macht es keinen Unterschied, wenn die Preise auf'Anfrage mitgetheilt werden. Würde jedoch der Anfragende hin-zufügen , daß. er ein bestimmtes Quantum brauchen könne, undes würden ihm hierauf die Preise mitgetheilt; so wäre dießallerdings ein bestimmter Verkaufsantrag, sobald die Anfrageauf eine im Handel genau bestimmte Qualität gerichtet ist, z. B.
PardcssuS a. a. O. Nr. 269. -