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hcn, als ob der Käufer Gründe für seine Weigerung, aus derBeschaffenheit der Waaren hergenommen, anführen müßte, unddaß man ihn, im Falle er keinen gegründeten Tadel hätte, zurAbschließung des Kaufs nöthigen könnte. Es steht vielmehr ganzin seiner Willkühr, sich für oder gegen den Kaufsabschluß zu er-klären. Daher ist auch der Verkäufer eigentlich der allein ge-bundene.
Einige behaupten: es gelte für eine stillschweigende Zustim-mung des Käufers, wenn er eine Probe der Waare bei derBesichtigung mitnehmz, und sie über die Zeit behalte *). Aberes versteht sich dieß von selbst, wenn die Parteien so übereinge-kommen sind; wo nicht, so müßte es nur Ortsgewohnheit seyn;ohne diese aber kann der Satz nicht gelten. Wohl aber gehtaus der Natur der Sache hervor, daß wenn der Käufer sich aufdie vorgenommene Prüfung hin nicht erklärt, der Verkäufer nichtmehr gebunden ist (vergl. Art. 286.); deßwegen wurde auch derdreitägige Termin nur für den Fall der unterlassenen Prüfungfestgesetzt.
Der Kauf auf Nachstcchen ist dasselbe, was Kauf aufBesicht ist **).
Absatz 2. Der dreitägige Termin ist dem bad. LandR.Art. 1587 . d. nachgebildet, und den Hamburgischen Gebräuchengemäß***). Er lauft von dem Empfange an, wenn die Waarezugesendet wurde.
Der Verkäufer kann daher, wenn er länger keine Nachrichterhält, anderwärts über die Waare verfügen, und der Käuferträgt den Schaden seines Stillschweigens, wenn er die Verfü-gung unmöglich gemacht hätte.
Art. 331.
Das französ. CivilG.B. Art. 1587. sagt: daß bei Wein,Oel und anderen Sachen, die man vor dem Kaufe zu kostenund zu prüfen pflegt, der Kauf erst mit der Prüfung und Bil-
*) Bend er a. a. O.
*°') Vergl. Mittermaier teutsches Privatrccht tz. 510.
***) Bend er a. a. O. S. 204.