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ligung abgeschlossen sey. Aber dieser großen Theils der römi-schen eintlo »ä Fustuni nachgebildete Satz läßt sich aus denHandelsverkehr nicht anwenden, wo so Vieles auf große Ent-fernung hin gekauft und versendet werden muß, und es nicht indem Rechte des Käufers liegen kann, die Annahme solcher Waa-ren nach dem Eintreffen w.Lllkührlich zu verweigern.
Das span.'HandelsG.B. Art. 361. Abs. 1. stellte deßwe-gen den Satz auf: daß, wenn die Waare beim Kaufe nicht zurPrüfung vorliege, und auch nicht nach einer bestimmten und imHandel gebräuchlichen Qualität classificirt sey, der Vorbehalt desBesichts stillschweigend angenommen werde. Man glaubte jedoch,daß diese Bestimmung nicht hinlänglich genau sey. Auch wenndie Bezeichnung nicht gerade gebräuchlich im Handel ist, kann siedoch bestimmt genug seyn; und wenn die Parteien nicht über dieGüte oder Sorte der Waaren übereingekommen sind, so ent-scheidet ja die Vorschrift des Art. 308.
Es ist daher hinreichend, Gattung und Art zu bestimmen,z. B. Gattung: Kaffee, Art: Surinam; oder z. B. Reps vonder letzten Ernte rc.; aber unzureichend, wenn nur die Gattung,also z. B. 100 Scheffel Walzen, bestimmt wäre, indem derKäufer und Verkäufer einen verschiedenen Jahrgang oder eineverschiedene Art gemeint haben können. Dieß gilt auch für Ge-tränke; z. B. 100 Bouteillen Burgunder Wein ist unbestimmt;100 Bouteillen Burgunder ?suit8 schon bestimmter, und 100Bouteillen Burgunder Mnits vom Jahre 1834 noch bestimmter.
Diese Grundsätze gelten auch im Detailhandel, wenn z. B.ein Abnehmer Waaren abholen oder sich zuschicken läßt, und erz. B. Nunkelrübenzucker statt Colonialzucker erhält. Wäre abermit dem Zurückgeben ein Schaden für den Verkäufer verbunden,weil z. B. das Bestellte von einem Stücke abgeschnitten werdenmußte und für sich allein weniger verkäuflich ist; so kann aller-dings der Käufer schuldig seyn, den Schaden zu tragen, weil ersich deutlicher hätte ausdrücken sollen. Dieß gilt auch von denTransportkosten.
Man hat behauptet wenn die Art nicht bestimmt sey,
"y Leuchs a. a. O. S. 33.