Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
304
JPEG-Download
 

304

so werde die gangbarste angenommen; aber dieß ist viel zu un-bestimmt.

Uebrigens braucht die Art nicht wörtlich bestimmt zu seyn;sie kann durch den Handelsgebrauch ihre Bestimmung erhalten,indem anzunehmen ist, daß die Parteien das Herkömmliche ge-wollt haben.

Art. 332.

Span. HandelsG.B. Art. 362. 1 ) 3).

Das französ. CivilG.B. Art. 1568. sieht den Kauf nachProbe als eine aufschiebende Bedingung an. Hiermit ließe essich aber kaum vereinigen, daß die Waare auf Gefahr des Käu-fers reist; was doch die französischen Rechtslehrer auch hier an-nehmen * **) ), und was gerade beim Kaufe auf Besicht nicht derFall ist.

Beim Kaufe nach Probe stipuliren die Parteien: daß derVertrag gültig bleiben soll, wenn die Waare mit der vom Ver-käufer vorgelegten Probe übereinstimmt.

Es wurde absichtlich gesagt, daß der Käufer wegen Nicht-übereinstimmung die Annahme verweigern könne, um anzudeuten,daß es ihm obliege, die Nichtübereinstimmung darzuthun. Hater daher die Probe verloren, verbraucht (vcrgl. Art. 100.); soist es nur sein Nachtheil. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen,daß er die Probe zu seinem Gebrauche verwenden kann, wennnur so viel übrig bleibt, als zur Vergleichung nöthig ist.

Die Probe wird im Falle des Nichtzustandckommens desHandels zurückgegeben, im entgegengesetzten eingerechnet; wennsie überhaupt von Werth ist ^*).

Wenn der Käufer die Annahme mit Recht verweigert; sokann ihm immerhin noch ein sonstiger Schaden durch eine solche,oft unredliche Handlung des Verkäufers zugegangen seyn, abge-sehen von den Transportkosten; und diesen verlangt er mit Rechtersetzt.

Ein Verkauf, wobei sich der Käufer ausbedingt, den Kaufs-

*) Pardessus a. a. O. Nr. 298.

**) Mittermatcr a. a. O. 8. 510.