310
Betreffend die Art der Verschuldung (oulps), für welcheder Verkäufer einzustehen hat; so ist nicht zu übersehen, daß daswürtternb. LandR. Thl. II. Tit. 9. „Und wo" :c. denselbennur zu demjenigen Fleiße verpflichtet, welchen er in seinen eige-nen Sachen anzuwenden Pflegt, also weniger als das gemeineRecht, welches nach der richtigen, übrigens zur Zeit der Erlas-sung des Landrechts nicht anerkannten Meinung die größeste Sorg-falt, welche man von einem Manne seiner Art erwarten kann,verlangt. Man wollte jedoch den landrechtlichen Satz um soweniger abändern, als er auch in legislatorischer Hinsicht Man-ches für sich hat.
Das gemeine Recht läßt bei bedingungsweise abgeschlossenenKaufverträgen die Gefahr den Verkäufer tragen, wenn die Sachebis zum Eintritte der Bedingung zu Grunde ging, und den Käu-fer, wenn sie bis dahin verschlechtert wurde *). Diese Subti-lität taugt jedoch nicht zu den einfachen Regeln des Artikels.
Art. 336.
Der vorhergehende Artikel hat nicht nur den Fall im Auge,wenn der Verkaussgegenftand genau bestimmt ist: und dahin ge-hört dann insbesondere, wenn eine Sache in Bausch und Bogenohne Rücksicht auf Quantität verkauft wurde; sondern auch denFall, wenn der bestimmte Verrath, von welchem eine auszuschei-dende, zu messende, zu zählende oder zu wägende Sache genom-men werden soll, ganz oder theilweise zu Grunde ging oder ver-schlechtert wurde, so daß der Verkaufsgegenstand nicht mehr ganzund unversehrt gegeben werden kann.
Denn wenn gleich in einem solchen Falle, wo erst gemessen,gewogen, gezählt oder ausgeschieden werden soll, der Käuferweder Eigenthümer wird (s. zu Art. 304.), noch die Gefahrträgt, bis dieses geschehen und die individualisirte Sache über-geben oder abgesendet ist: und zwar aus denselben Gründen,welche oben wegen des Uebergangs des Eigenthums angeführtwurden; so ist-doch die Frage deßwegen wichtig, weil bei einemunverschuldeten Verluste der Vertrag ohne Entschädigung ungül-
-) Thibaut a. a. O. VUI. Allst. §. 478.-b.) .4.)