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tig wird, was gerade beim Lieferungsvcrtrage (Art. 36?,.) an-ders ist.
Die Worte „ausgeschieden, gezählt, gemessen, ge-wogen," sind im allgemeinsten Sinne genommen; und es machtkeinen Unterschied, ob der Vorrath, von welchem ausgeschieden,gezählt, gemessen, gewogen werden soll, genau bestimmt ist odernicht. Es macht ferner keinen Unterschied, wenn der Vorrathgenau bestimmt ist (Abs. 2.), und wenn nur die Kaufsumme durchZählen, Messen, Wägen ausgemittelt werden soll; oder wennder Werth eines Bruchtheils des Vorraths ausgemittelt werdensoll. — Nur wenn ein bestimmter Vorrath oder ein Bruchtheildesselben im Ganzen verkauft wird, kommt die Bestimmung desArt. 335. zur Anwendung.
Alles dieses weicht sehr von den bisherigen Bestimmungendes Civilrechts ab; aber dafür hat dieses auch eine Menge Un-bestimmtheiten und Zweifel übrig gelassen, insbesondere für dieFälle: wenn zwar der Gegenstand im Ganzen bestimmt ist, abererst noch durch Zählen, Wägen, Messen:c. der Preis näher aus-gemittelt werden soll; wenn die ganze Gattung oder der ganzeVorrath beschädigt oder verletzt wird; wenn der Empfängersäumig ist; wenn bei der emilo -><1 gnstum die Sache zu Grundegeht oder verschlechtert wird rc. *).
Noch mehr abweichend von dem Civilrechte ist die Bestim-mung, daß selbst der Verzug dem Käufer nicht schaden soll, unddaß es keinen Unterschied mache, wenn der Verkäufer die Sachewegen Nichteintreffens des Käufers selbst ausgeschieden, gezähltund bereit gelegt hat. — Es soll nur, und dieß ist der Zweckdes Entwurfes, den bloßen Anführungen des Verkäufers nichtgeglaubt, und wenn er auch Zeugen dazu genommen hätte, derStreit und die Chikane vermieden werden. Bei Lieferungsver-trägen ist ohnehin nichts Anderes möglich.
Dagegen gibt ihm das Gesetz zwei Mittel an die Hand, umsich von der Last der Gefahr zu befreien: gerichtliche Hinterle-gung oder förmliche Aufforderung des Käufers.
Das französ. CivilG.B. Art. 1264. verlangt: daß die
-) Thibaut Paudccicnrccht- VIII Aufl. §. 178.