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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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hier beschriebene schriftliche Aufforderung der gerichtlichen Hinter-legung vorangehe. Man glaubte jedoch in Handelssachen dieallergelindefte Methode, wenn sie nur den Zweck erfüllt, wählenzu müssen, um dem Credit des Einzelnen so wenig als möglichzu schaden. Durch die Factur sind die Verkaufsgegenstände hin-länglich individualisirt; nur muß der Verkäufer beweisen, daß dieFactur mit der Aufforderung in die Hände des Käufers kam,wozu schon der Postschein meistens hinreicht. Auch war es bis-her schon Sitte, daß der Verkäufer dem säumigen Käufer mel-det: wie er das Gekaufte auf seine Gefahr zur Disposition halte.

Daß der säumige oder die Uebernahme verweigernde Käuferauch die Kosten der gerichtlichen Hinterlegung zu tragen habe(spa n. HandelsG.B. Art. 365.) versteht sich von selbst. Auchkann der Verkäufer auf Aufhebung des Vertrags antragen (s.oben Art. 325.).

Uebrigens stimmt auch das preuß. LandN. Thl. 1. Tit. 11.Z. 95. ff. größten Theils mit den hier entwickelten Grundsätzenüberein. Das portug. HandelsG.B. Art. 462. verlangt aberschriftliche Aufforderung, um den Käufer in den Verzug zu setzen.

Das Wort „ausgeschieden" bezieht sich auf den Fall,wenn der Verkäufer oder Käufer unter mehreren Gegenständendie Auswahl hat.

Der Ausdruck „zugeschieden, zugemessen" wurde vermieden,um anzudeuten, daß es sich nicht blos von einer Uebergabe andie Person des Käufers oder seines Bevollmächtigten handle.

Absatz 2. Das bad. LandR. Art. 1586. ->- und mit ihmdie meisten neueren Civilgesetzbüchcr sind hier anderer Meinung,und behandeln einen solchen Verkauf wie den in Bausch undBogen, ohne auf das Zumessen rc. Gewicht zu legen. Es gibt dieß-aber nur Veranlassung zu Ungewißheit und Streit, wenn dieSache zu Grunde geht; weil Menge und Werth in den meistenFällen nicht genau ausgemittelt werden können.

Uebrigens versteht es sich von selbst, daß die Parteien dieRegel des Artikels im Vertragswege abändern können, waS be-sonders in den Fällen des Abs. 2. oft der Fall seyn wird. — Auchenthält der Art. 306. eine Ausnahme.

Der Verkäufer kann sich aber das Eigenthums - oder Pfand-