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Recht auf den ausgehändigten beweglichen Vcrkaufsgegenstand nichtausbcdingen (Gesetz vom 28. Mai 1828. Art. 16.).
Die gemeinrechtliche Bestimmung, daß das Eigenthum desVerkaufsgegenstandes nicht auf den Käufer übergeht, bis derPreis bezahlt ist, vorausgesetzt, daß derselbe nicht geborgt wurde,verträgt sich nicht mit dem Inhalte des Art. 504., und ist ohne-dieß schon früher in Württemberg abgeschafft (Gesetz vom 28.Mai 1828 . Art. 15.).
Art. 337.
Absatz 1. Da die Gefahr bei einer genau bestimmtenSache erst mit der Uebergabe der Sache auf den Käufer über-tragen wird (Art. 335.); so waren hier besonders die im Han-del gebräuchlichen symbolischen Arten von Uebergabe oder Ueber-nahme anzuführen; ohne daß darum die im Civilrechte sonst an-erkannten, z. B. die Uebergabe der Schlüssel des Aufbewah-rungsorts re. keine Anwendung finden sollen.
Darüber ist man längst unter Handelsleuten einig, daß dasBeisetzen von Zeichen oder Marken von Seite des Käufers fürBesitzergreifung gelte; es müßte denn blos geschehen seyn, umVerwechslungen zu verhindern, und erst später eine Ausscheidungund Besitzergreifung vorzunehmen, worüber die Umstände ent-scheiden. Daher wurde auch der Satz nicht unbedingt ausge-drückt *).
Es ist allgemeiner Handelsgebrauch, daß die Uebergabe desSchiffsladscheins (Connossements) für eine symbolische Traditionder Waare gilt, weil der Schiffer nur dem Inhaber des Lad-scheins die Waare ausliefert. Dergleichen Connossemente werdendann gewöhnlich durch Indossament übertragen **). — Dasbad. Handelsrecht Art. 242. übergeht diesen Fall, vergl. fran-zös. HandelsG.B. Art. 578., wahrscheinlich als zum Seerechtegehörig; er kann jedoch im Binnenlande eben so gut vorkommen.
Dagegen nennt das bad. HandelsR. a. a. O. nach dem
*) Bend er a. a. O. S. 190. Mittermaier teutsches Privatrecht.§. 511.
**) Mittermaier a. a. O> Wender S. 192.