314
Vorgänge des französischen, die Facturen und die Frachtbriefe:was zwar in Teutschland nicht üblich war, aber gewiß Nachah-mung verdient.
Es wurde jedoch absichtlich gesagt „Factur oder Fracht-brief", nicht „und Frachtbrief", weil sonst die Bestimmung inTeutschland ganz fruchtlos wäre, da die Duplicate der Fracht-briefe so selten sind.
Die Fassung des Artikels „kann" soll auch hier wieder an-deuten , daß es auf die Absicht der Parteien ankomme. Vergl.portug. HandelsG.B. Art. 472.
Absatz 2 . Ein solcher Auftrag des Käufers setzt voraus,daß der Gegenstand bestimmt ist oder doch bestimmt wird, fallser unter die Fälle des Art. 336. gehört. Daher muß das zuMessende oder zu Wägende rc. gesondert und bezeichnet seyn, wiees gewöhnlich durch die Factur geschieht; nothwendig aber ist dieFactur nicht, wie in dem Falle des Art. 336., wo der Käufernicht einwilligt.
Erklärt sich der Käufer nicht auf einen solchen Antrag desVerkäufers; so gilt derselbe deßwegen nicht als stillschweigendangenommen, wohl aber wird der Verkäufer meistens seinenZweck erreicht haben, weil die Bedingungen des Art. 336..Abs. 1.vorhanden sind. Das portug. HandelsG.B. Art. 472. nimmteine stillschweigende Annahme an.
Art. 338.
Das Nähere enthält Art. 447. 448. Der Artikel /teht blosder Vollständigkeit wegen hier.
Ucbrigens sind die Ueberschriften des Art. 338. und des Art.340. durch einen Druckfehler verwechselt.
Man hat behauptet, daß wenn eine Manufaktur mit be-sonderen Verfahrungsarten verkauft werde, darin ein Verzichtdes Verkäufers liege, diese Verfahrungsarten an Dritte zu über-tragen, oder ein wetteiferndes Etablissement zu gründen, oderwenigstens sich bei dem neuen Etablissement der Zeichen desverkauften zu bedienen, selbst wenn dieses den Namen des Ver-käufers trüge.