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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Dergleichen Sätze jedoch können nicht ohne besondere Ver-abredungen angenommen werden *).

Art. 539.

Franz ös. CivilG.B. Art. 1608. und span. HandelsG.B.Art. 373.

Art. 340.

Das span. HandelsG.B. Art. 372. gibt im Zweifel einenTermin von vierundzwanzig Stunden, was auch sehr zweckmäßigist, indem man z. B. bei Käufen, die auf der Börse, durchMäckler rc. abgeschlossen werden, nicht verlangen kann, daß derKäufer sich unmittelbar zur Uebernahme in Bewegung setze. —Doch können die Umstände von der Art seyn, daß sie die gesetz-liche Vermuthung aufheben; z. B. wenn die Parteien die Waarevor Augen haben, und zur Empfangnahme, wie dieß auf Märk-ten der Fall ist, parat sind oder seyn sollen, oder wenn die Ent-fernung eine Uebernahme in den nächsten vierundzwanzig Stun-den nicht erlaubt; einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung be-darf es deßwegen nicht.

Art. 341.

Span. HandelsG.B. Art. 364. Ist der Verkäufer oderKäufer im Verzüge; so hat der andere Theil die Wahl aus Aus-hebung des Vertrags oder auf Vollziehung zu klagen (Art. 325.).Nach dem französ. EivilG.B. Art. 1657. ist ein Verkauf überbewegliche Sachen kraft des Gesetzes aufgelöst, wenn der Käu-fer im Empfangsverzuge ist; aber die französischen Gerichte neh-men die Sache nach allgemeiner Anerkenntniß nicht so strenge **).Vergl. span. HandelsG.B. Art. 363.

Ein blos theilweiser Verzug in dem Falle, welchen der Ar-tikel berührt, gibt dem Käufer blos das Recht, den unvollzoge-nen Theil anzufechten; der vollzogene ist unwiderruflich.

Bei Lieserungsverträgen sind übrigens noch besondere Um-

*) Vergl. Pardcssus a. a. O. Nr. 271.

*') Pardessus a. a. O. Nr. 288.