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stände zu beachten (Art. 363. 365. 367.). Verpflichtet sich derKäufer zum Voraus, sich eine teilweise Ablieferung gefallen zulassen; so wird der Kauf zunächst als Lieferungsvertrag betrachtet.
Art. 342.
Absatz 1. Zwar gilt der gemeinrechtliche Satz auch imHandelsrechte, daß nämlich der Verkäufer, wenn nicht auf Cre-dit gehandelt wurde, nicht schuldig ist, den Verkaufsgegenstandzu übergeben, wenn ihm der Preis nicht zuvor angeboten wurde.Nachdem jedoch ausgesprochen wurde, daß das Eigenthum, we-nigstens das einer'genau bestimmten Sache, schon durch denbloßen Vertragsabschluß auf den Käufer übergehe (Art. 304.);so könnten allerdings Zweifel entstehen, ob dem Käufer nichtjetzt unbeschränkt das Vindicationsrecht zukomme.
Ferner war für den Fall zu sorgen, wenn auf Credit ver-kauft war. Nach dem bürgerlichen Rechte ist es in einem solchenFalle Wenigstens zweifelhaft, ob nicht die Gläubiger des in Gantgerathenen Käufers, auch wenn er noch nicht Eigenthümer war,den Verkaufsgegenstand von dem Verkäufer fordern, und diesenmit der Forderung des Preises an die Masse verweisen können.Es ist dieß aber im höchsten Grade unbillig, selbst wenn dasGesetz annimmt, daß der Käufer Eigenthümer geworden sei).Span. HandelsG.B. Art. 376.
Uebrigens kann der Verkäufer, wenn er aus Credit ver-kauft, in den einzelnen Fällen nicht gerade Zahlung vor derHerausgabe verlangen; er muß sich auch mit gehöriger Sicher-heit begnügen. Französ. CivilG.B. Art. 1613.
Den Verlust des Credits muß der Verkäufer erweisen; derBeweis kann schwer und verwickelt seyn; doch wollte man denFall darum nicht weglassen. Die in Art. 307. genannten Fällesind übrigens nicht blos beispielsweise aufgeführt. Ein weitererFall müßte wenigstens derselben Art seyn, wenn sich der Ver-käufer darauf berufen wollte.
Absatz 2. Dieß ist eine nothwendige Folgerung aus dergesetzlichen Bestimmung über den Eigenthumsübergang.