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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 343.

Es ist, wie bereits bemerkt, ein im bürgerlichen Rechte fest-stehender Satz, daß, wenn der Kaufpreis nicht geborgt wird,der Verkäufer nicht schuldig ist, ohne Zahlung die Waare aus-zuhändigen, zu übergeben oder zu übersenden. — Thut er esdoch, so kann er sogleich Verzugszinsen verlangen *); vcrgl.württemb. LandN. Thl.1I. Tit. 9. 8. »Wo der Verkäufer" rc.8. „Wie auch hingegen." Dieß wurde aber bereits durch die inArt. 324. aufgestellte allgemeine Regel modificirt. Hier war da-her nur für die beiden Fälle zu sorgen, wo ausdrücklich gegenbaar oder per eomptsut gehandelt wurde. Doch wollte manden Fall des Art. 344. der Vollständigkeit wegen nicht ganzübergehen.

Auch wenn baare Bezahlung ausbedungen wurde, ist esunter Handelsleuten Sitte, dem Käufer eine kurze Frist, gewöhn-lich von acht Tagen zu gestatten **).

Das span. HandelsG.B. Art. 372. setzt dafür zehen Tagefest; doch sollen nur dann keine Verzugszinsen berechnet werdendürfen, wenn der Käufer innerhalb dieser Zeit zahlt. Zahlt ernicht, so laufen die Verzugszinsen von der Aushändigung derWaare an; folglich ist der Verfalltag nicht hinausgerückt (vergl.Art. 302.), sondern es sollen nur keine Verzugszinsen gefordertwerden, wenn er innerhalb zehen Tagen zahlt.

Auch muß der Verkäufer besondere Gründe (Art. 342.) nach-weisen, wenn er Zahlung auf gerichtlichem Wege vor Ablaufder genannten Frist fordert; indem stillschweigend unter den Par-teien angenommen ist, daß sie zehen Tage lang warten wollen.

Art. 344.

Anders ist es aber, wenn per eomptant gehandelt war.Hier gestattet der Handelsgebrauch gewöhnlich 4 — 6 WochenFrist, und zwar in der Art, daß von dieser Zeit keine Verzugs-zinsen berechnet werden dürfen, wenn auch erst später gezahltwurde. Uebrigens kann auch hier nicht wohl früher eine gericht-

*) Thibau Pandcctcnrecht. VIII. Aufl. §. 192. II. 3.

**) Vcrgl. Lenchs Handelsrecht. §. 47.