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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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liche Klage auf Zahlung stattfinden. — Doch soll, um den Lausder Verzugszinsen herbeizuführen, keine Mahnung nöthig seyn *).

Der Verkäufer dagegen, welcher den Preis empfangen hat,und welcher sich im Verzüge der Ablieferung befindet, ist nachgemeinem Rechte immer wenigstens Verzugszinsen, und auch dassonstige Interesse zu ersetzen schuldig; ein Satz, welchen manhier nicht zu wiederholen für nöthig hielt. Vergl. württemb.LandR. Thl. H. Tit. 1. Z. „Wann der Entlehner" :c.

Uebrigens darf man nicht übersehen, daß der Verkäufer stattder Verzugszinsen auch die Aufhebung des Contracts verlangenkann (vergl. Art. 325.).

Endlich ist, wie schon anderwärts bemerkt wurde, allgemei-ner Gebrauch, daß Zahlung durch kurzsichtige Wechselbriefe (nichteigene Wechsel) der Baarzahlung gleichgilt.

Art. 345.

Es ist zwar ziemlich häufig Sitte, daß der Käufer, welchervor dem Ziel bezahlt, scontrirt **); aber man trug doch Beden-ken, dieß als eine zwingende Verpflichtung des Verkäufers fest-zusetzen, da er sogar durch eine frühere Zahlung belästigt wer-den kann (Art. 301.). Auch ist durch den Satz des Artikelshinlänglich gesorgt, indem die Parteien dadurch aufgefordert wer-den, Bestimmungen hierüber zu treffen.

Unter der „bestimmten Zahlungszeit" ist auch derFall verstanden, wenn der Käufer zahlt, ehe der Verkäufer zurAushändigung oder Lieferung verpflichtet ist.

Art. 346.

Preuß. LandR. Thl. I. Tit. 11. Z. 54.: nur wurde hierdie richtige Mitte noch näher bestimmt.

Art. 547.

Das bad. Handelsrecht Art. 92.se gibt dem Käufer Vier-zehen Tage Zeit, um den Verkäufer von der nicht vertrags-

*) Bcnder a. a. O. S. 188.

^*) Vcrgl. Bcnder a. a. O. S. 188.