319
mäßigen Beschaffenheit der Waare in Kenntniß zu setzen. Dießist aber offenbar zu lange und gefährlich für den Verkäufer.
Der Käufer hat bis zur zweiten Post hinlänglich Zeit, dieWaare auszupacken und sie zu besehen. Hat er oder sein Be-vollmächtigter die Waare selbst übernommen; so ist vollends garkein Grund vorhanden, ihm noch ein Beschwerderecht wegen of-fener Mangel einzuräumen. Und so hält man eS auch in derHandelswelt.
Wären die Beschädigung und die Mängel schon äußerlichan den Päcken erkennbar; so muß sich der Käufer zunächst anden Fuhrmann halten.
Wurden die Waaren in einem Lagerhause abgeliefert; sogelten sie für empfangen, so wie der Käufer den Frachtbrief inden Händen hat.
Art. 348.
Anders ist es, wenn die Waaren so verpackt sind, daß siegleichsam auf Treu und Glauben übernommen werden, oder nurEinzelnes davon besichtigt wird. Reklamationen können hier nichtan einen so kurzen Termin gebunden seyn; doch dürfte der acht-tägige Termin des span. HandelsG.B. Art. 370., der freilichganz allgemein festgesetzt ist, vollkommen hinreichen.
Wollte man in einem solchen Falle mit dem bad.Handels-rechte Art. 93. i,A. Reklamationen bis zur Entdeckung gestatten;so wäre dadurch der Chikane Thür und Thor geöffnet. Ohne-hin ist durch die Ausnahme, welche der Artikel macht, gesorgt.
Zeigt es sich, daß sich in der Mitte der Packgesässe ge-flissentlich geringere oder verdorbene Waaren befinden; sohat der Verkäufer dafür, ohne Rücksicht auf die Zeit der Ent-deckung und Benachrichtigung einzustehen: und zwar wenn erselbst Theil daran hatte, solange als nach bürgerlichen Rechtendie Klage wegen Betrugs nicht verjährt ist; wenn ihm selbstkeine Täuschung zur Last'fällt, z. B. wenn er die Waaren voneinem Anderen gekauft und nicht geöffnet hat, sechs Monatelang (Art. 351.).
Uebrigens sind auch die französischen Rechtsgclehrtcn darüber