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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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einig, daß Reklamationen gleich nach Empfang der Waare statt-finden müssen *).

Es ist stier nur von einem solchen Mangel an Maß undGewicht die Rede, der sich erst bei dem Eindringen in die Pack-gefäfse ergibt/ nicht der ostnedieß erkennbar ist. Im letzterenFalle, z. B. bei einer Differenz mit dem Frachtbriefe, kann sichder Empfänger zunächst nur an den Fuhrmann halten.

Daß aber, falls Gefährde des Verkäufers mitunterläust,eine solche betrügliche Handlung auch eine öffentliche Strafe nachsich ziehe, ist nicht erforderlich (vergl. Strafgesetzbuch Art. 352.Abs. 3.). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Käuferdurch besondere Arglist zu Eingehung des Vertrags verleitetwurde.

Uebrigens ändert der Entwurf nichts an den gemeinrechtli-chen Bestimmungen, in wieferne wegen Gefährde auf Aushebungdes Vertrags oder Schadensersatz geklagt werden kann; wohlaber findet die in dem römischen Recht gegründete, in einemmehrfachen Betrage des Schadens bestehende Privatstrafe nichtmehr statt. (Gesetz vom 5. Sept. 1839. Art. 8.).

Art. 349.

Verborgene Mängel der Waare können ohne alle Gefährdevon Seite des Verkäufers vorhanden seyn; er kann selbst imIrrthume oder in der Unwissenheit gewesen oder betrogen wor-den seyn.

„Bei Verlust der Entschädigungsansprüche"heißt: es soll sich nach Ablauf der Verjährungszeit der Käuferauch nicht mehr im Wege der Einrede auf verborgene Mängelberufen können (vergl. Art. 801.); das Gegentheil würde nurzu Chikanen führen. Span. HandelsG.B. Art. 371.

Art. 350.

Das span. HandelsG.B. Art. 370. bestimmt noch weiter:daß der Verkäufer bei der Uebergabe verlangen könne, daß sichder Käufer von der contractmäßigen Beschaffenheit der Waare

Bergt. PardcssuS a. a. O. Nr. 282.