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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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überzeuge, so daß dieser mit seinen späteren Reklamationen (Art.347.-349.) nicht mehr gehört werde. — Aber dieß versteht sichwohl von selbst.

Art. 351.

In Betreff der Verjährung ist zu unterscheiden: Hält derKäufer die in Art. 347.-349. genannten Fristen und Förmlich-keiten nicht ein; so findet gar kein Rechtsanspruch statt. Der-selbe kann also auch nicht im Wege der Einrede vorgebracht wer-den (Art. 801.): ein Satz, der zur Sicherheit des Verkehrs undum Chikanen zu begegnen durchaus nöthig war; vergl. sp an.HandelsG.B. Art. 371. Sind aber jene Fristen beobachtet, soverjähren nur die Klagen in sechs Monaten; der Rechtsanspruchselbst ist dadurch nicht durchaus getilgt, und es ist dieß nur umso weniger unbillig gegen den Verkäufer, da er von dem Rechts-ansprüche benachrichtigt ist. Auch wäre der Käufer ohne dieseBestimmung genöthigt, wenn er den Kaufpreis noch in Händenhat, die Initiative gegen den Verkäufer zu ergreifen.

Hierdurch sind die verschiedenen Bestimmungen des Civil-rechts über die Verjährungszeit der redhibitorischen Klage undder Klage aus Herabsetzung des Preises (yusnt! mirwiüs) auf-gehoben *). Hingegen ist an den sonstigen rechtlichen Eigen-schaften dieser Klagen nichts verändert. Der Käufer hat dieWahl, ob er auf Aufhebung des Kaufs oder auf Entschädigungklagen will.

Häufig wird die Einwendung des Verkäufers darin bestehen,daß er die Waare dem Fuhrmanne im guten Zustande übergebenhabe, und daß sie erst auf dem Transport mangelhaft gewordensey. Dieß muß er aber als seine Behauptung erweisen, wennnicht schon die Beschaffenheit der Waare auf eine Verschlechte-rung durch äußere Einwirkung hinweist, z. B. wenn die Ver-packung verletzt, durchnäßt wäre rc. Nähme in einem solchenFalle der Käufer die Waare ohne Reklamation gegen den Fuhr-mann an (Art. 113.—116.); würde er namentlich die Frachtunweigerlich bezahlt haben; so hätte er sich allein den Nachtheilzuzuschreiben.

*) Thibant Pandectenrecht. VUI. Aüfl. §. 1022.

Motive zum Entw. ein. HandelsG.B.

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