Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
322
JPEG-Download
 

322

Der Verkäufer muß dem Käufer, sobald ihn eine Schuldbei einem Mangel der Waare trifft, jedenfalls allen Schaden ver-güten*). Dahin gehört insbesondere, wenn er den Mangelkennt, ohne daß er gerade betriiglich gehandelt hatte. Französ.CivilG.B. Art. 1645.

Art. 352.

Auf die zu gewährenden Hauptmängel der Hansthiere findetdaher auch der Inhalt des Art. 347. ff. keine Anwendung.

Uebrigens ist das Bedürfniß einer Revision der gesetzlichenBestimmungen über die Mängel der Hausthiere anerkannt.

Art. 353.

Die Sicherheit des Verkehrs erfordert dringend, daß derredliche Käufer gegen die ihm unbekannten EigenthumsansprücheDritter möglichst geschützt werde fs. zu Art. 327.). Der Inhaltdes Artikels ist dem französ. CivilG.B. Art.2280. entnommen.Doch soll der redliche Besitzer nicht nur dann geschützt seyn,wenn er die Sache selbst auf einem Markte rc. gekauft hat oderkaufen ließ, sondern auch dann, wenn bei einem seiner Vormän-ner, von welchem er sein Recht ableitet, ein solcher Umstandeintrat. Auch wurden „die obrigkeitlich berechtigten Händ-ler" dem französischen Texte beigefügt.

Das preuß. LandR. Thl. I. Tit. 15. H. 42.—44. läßt beiden von Kaufleuten oder in Versteigerungen erkauften Sachengar keine Vindication zu. Auch das öfter reich, bürgerlicheGes.B. Art. 367. stimmt mit den hier entwickelten Säßen größ-tenteils überein.

Es versteht sich von selbst, daß sich der Eigenthümer wegenunredlicher Erwerbung (ckolus) auch an Denjenigen halten kann,welcher zur Zeit der Klage nicht mehr im Besitze ist. Dagegenaber kann er sich in keinem Falle an einen Erwerber, welchernicht mehr im Besitze ist, und welchem auch keine Unredlichkeitbewiesen werden kann, blos darum halten, weil derselbe sichnicht im Falle des Artikels befindet, und bei welchem daher Ent-

*) Thibant a. a. O. §. 498.