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Dritter Titel.
Vom Tausche.
Art. 354.
Preuß. LandR. Thl. I. Tit. 11. 8. 364. Span. Han-delsG.B. Art. 386.
Das württemb. LandR. Thl. H. Tit. 21. folgt zunächstdem römischen Rechte, und zählt den Tausch zu den ungenann-ten, nicht mit einem besonderen Namen im Rechtssysteme verse-henen Verträgen (oonlrsolus irniominstem),. wobei den Parteienbis zur gegenseitigen Erfüllung ein Reurecht zusteht. Alles die-ses ist durch den Entwurf abgeändert (vergl. Art. 294.), unddamit gewiß auch das Ganze vereinfacht, besonders wenn dieTauschgegenstände durch Geld ausgeglichen werden.
Die weiteren Sätze des preuß. LandR. 8. 367. ff. gehengroßen Theils aus der Analogie des Kaufvertrags hervor; be-sonders auch der, daß, wenn eine Sache entwährt werden soll,der Empfänger Sicherheit von dem Geber verlangen kann. Vergl.preuß. LandR. a. a. O. 8. 372.
Theilweise Entwährung muß eine Schätzung des Minder-werths nach sich ziehen, wenn nicht die ganze Sache dadurchdem Empfänger mehr oder weniger unnütz wird. Vergl. Preuß.LandR. a. a. O. 8. 370.
Welche Tauschfälle übrigens unter das Handelsgesetzbuchfallen, ist gerade wie beim Kaufverträge (s. vor Art. 329.) zuentscheiden.
Vierter Titel.
Von der Uebertragung der nicht ind o ssirbarenForderungen.
Vorerst kehrt die Bemerkung wieder, daß die Uebertragungein Handelsgeschäft seyn muß, wenn sie unter das Handelsgesetz-