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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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buch fallen soll, und daß deßwegen nur die Fälle, welche obenzu Art. 329. näher bezeichnet wurden, hieher gehören.

Art. 355.

Die Erwerbung eines Forderungsrechts von dem Berechtig-ten geschieht durch jede Art von Rechtshandlung, wodurch Rechteüberhaupt auf andere übertragen werden. Im Handelsrechte aberhat man es zunächst nur mit der Erwerbung durch Vertrag, undzwar durch entgeldlichen zu thun, indem die bei Schenkungen zubeobachtenden Förmlichkeiten nicht hieher gehören. Gewöhnlichist der Vertrag, wodurch die lästige Erwerbung geschieht, einKauf; es kann aber ebensogut jede andere Art von Vertrag seyn,z. B. Tausch, Lieferung, Gesellschaftsvertrag rc., so wie die Ab-sicht vorhanden ist, das Forderungsrecht, d. h. das Eigenthumder Forderung, insofern man bei einer unkörperlichen Sache voneinem solchen reden will, auf den Anderen zu übertragen: indemdie römische Vorstellungsweise (vergl. Art. 329.) verlassen wurde.

Mit diesem Eigenthume der Forderung im weiteren Sinne,ist das Eigenthum der Urkunde, sofern eine eristirt, als körper-lichen Sache genommen, verbunden; — beide gehen in der Regeldurch den Vertrag selbst auf den Erwerber über (Art. 304.),und die Uebergabe geschieht durch Uebergabe der Urkunde (fr a n-zös. CivilG.B. Art. 1689.): aber nur insoferne man das Rechts-verhältniß zwischen dem Inhaber und Erwerber im Auge hat *);seine Wirksamkeit gegen den dritten Forderungspflichtigen, gegenden Schuldner, also die Hauptsache, ist noch an andere gesetzlichenBedingungen geknüpft.

In letzterer Beziehung tritt dann ein Hauptunterschied her-vor: bei Forderungen, welche nach diesem Entwürfe durch In-dossament übertragbar sind oder auf den Inhaber lauten (zu denersteren gehören alle an Ordre gestellten Handelspapiere), hängt

*) Das römische Recht geht so wett, daß es dem alten Gläubiger auchnach der Cession das Recht läßt, den Schuldner zu belangen.'obwohljener vom neuen Gläubiger zur Herausgabe des durch die KlageErwirkten angehalten werden kann. Thibaut Pandectenrecht.VIH. Anfl. tz. 533. Dieß verträgt sich natürlich nicht mit den Be-stimmungen des Entwurfs.