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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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die Wirksamkeit gegen den oder die Schuldner zunächst nur vondem Indossamente und dem Besitze der Urkunde ab. Auch ge-währt das Indossament dem Cessionar gewöhnlich bessere Rechtegegen den Uebertragenden. Bei anderen Forderungen aber tre-ten andere Rechtsverhältnisse ein, und von diesen ist nun hierhauptsächlich die Rede; indem von der Uebertragung der indossir-baren Forderungen an den geeigneten Stellen gehandelt wird.

Der Satz, daß der Schuldner den alten Gläubiger von daan nicht weiter als seinen Gläubiger betrachten dars, wo ihm dieUebertragung durch eine förmliche Anzeige kund gethan ist *), istzwar im gemeinen Rechte angenommen; daß aber erst dadurchder förmliche, auch gegen Dritte wirksame Besitz des Forderungs-rechts hervorgebracht wird, ist jedenfalls nöthig zu bemerken.Französ. CivilG.B. Art. 1690.

So hat also Derjenige unter mehreren Cessionaren, dessenNechtserwerbung dem Schuldner zuerst notificirt wurde, vor denübrigen den Vorzug; so kann eine Arrestanlegung, welche dieGläubiger des Cedenten erlangen, so lange mit Wirkung statt-finden, als die Bekanntmachung nicht geschehen ist.

Das französ. CivilG.B. Art. 1690. verlangt eine feierlicheBekanntmachung, oder eine beweisende Urkunde des Schuldnersüber die Annahme. Beides wurde absichtlich weggelassen, umden Verkehr nicht zu beengen. Deßwegen aber versteht sich dochvon selbst, daß sich der Erwerber mit den gehörigen Beweisender förmlichen Bekanntmachung oder Anerkennung versehen muß,wenn er sicher gehen will; wie man es auch alle Tage hält.

Zwar könnte man einwenden, daß Dritte ohne eine feierlicheBekanntmachung oder beweisende Urkunde Collusionen zwischendem alten Gläubiger oder Erwerber und dem Schuldner ausge-setzt seyen; aber gegen diese beweist dann auch das bloße Ge-ständniß des Schuldners nicht vollständig, so wenig als dieß imGante der Fall ist. Zudem sind die Fälle, wo die Rechte Drit-ter zur Sprache kommen, z. B. des wahren Berechtigten oderEigenthümers der Forderung, der Gläubiger des Cedenten rc. dieselteneren

Thibaut a. a. O. §. 533.Pardessus a. a. O. Nr. 313.