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Art. 356.
Preuß. LandR. Thl. I. Tit. 11. §. 315. 316. Da esoft vorkommt, daß der Cessionar die Belege nicht im Augenblickeder Session bei der Hand hat, und doch sich schützen will; sowird ihm der Artikel eine vorläufige Sicherheit gewähren, ohnedaß er die Hülfe der Obrigkeit in Anspruch zu nehmen braucht.
Der Schuldner, welcher vor geschehener Bekanntmachungoder Annahme an den alten Gläubiger zahlt, ist dadurch voll-kommen von seiner Verbindlichkeit befreit. Eröffnet ihm diesererst beim Anbieten der Zahlung, daß er nicht mehr Inhaber derForderung sey, und weist er ihn an den neuen Gläubiger; sobraucht sich der Schuldner dieses nur insoferne gefallen zu lassen,als er keine Einwendungen zu machen, und sonst keine Kostendabei hat. Verbindet der alte Gläubiger mit dieser Eröffnungdas Erbieten, die Zahlung für den neuen annehmen zu wollen;so ist der Schuldner ebenfalls vollkommen geschützt, falls ihm derLetztere die Schuldurkunde aushändigt, oder keine ausgestellt war.
Uebrigens hat der alte Gläubiger nach dem Entwürfe nichtmehr das Recht, die Zahlung der abgetretenen Forderung anzu-nehmen, als insoferne er, wie jeder Dritte, als Geschäftsbesor-ger (neg'otioruin Aestor) betrachtet werden kann. Eine wider-rechtliche Annahme oder Beschädigung kann als Betrug oderUnterschlagung strafbar seyn, und nimmt der Schuldner daranTheil, auch ihn verantwortlich (wegen Gefährde) und strafbarmachen.
Art. 557.
Es ist bekannt, daß alle mit Verbindlichkeiten vermischtenRechte nicht übertragbar sind, d. h. nur mit Einwilligung desSchuldners übertragen werden können, weil sich dieser keinenanderen Schuldner aufdringen zu lassen braucht *). Anders istes aber, wenn die Rechte des Schuldners, seine Einwendungen,Gegenforderungen rc. nicht mit dem cedirten Rechte vermischtsind, sondern nur damit in Verbindung stehen, oder in der Per-son des alten Gläubigers zusammentreffen. In diesem Falle
') Thibaut a. a. O. §. 532. Pardessus a. a. O. Nr. 313.