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kann der Schuldner nach den Bestimmungen des gemeinenbürgerlichen Rechts keine Einsprache gegen die Übertragungmachen, wohl aber bleiben ihm alle in denllcedirten Rechte ge-gründeten Einreden («rxtwjitioues reales) vorbehalten; nur istes in hohem Grade bestellten, welche Einreden darunter ver-standen sind *).
Das preuß. LandR. a. a. O. §. 407. sichert daher demSchuldner alle Einwendungen und Gegenforderungen, welche eran den alten Gläubiger hätte machen können, und gibt ihm so-gar das Recht (8. 4io.), Sicherheitsleistung von diesem zu ver-langen; schließt ihn hingegen (Z. 412.), wenn er den Erwerbereinmal als seinen Gläubiger anerkannt hat, mit allen jenen Ein-wendungen und Gegenforderungen aus. Dieß scheint theils zuviel, theils zu wenig zu seyn.
Läßt sich nämlich der Schuldner die ihm bekannt gemachteUebertragung ohne Einwendung gefallen; so wäre es unbilliggegen den Erwerber (Cessionar), wenn man jenen später noch mitEinwendungen hören wollte, welche nicht aus der Schuldurkundeerhellen. Dieß ist auch in dem Pfandgesetze vom 15. April 1825.Art. 88. ausgesprochen. Er muß deßwegen, wenn er Einwen-dungen irgend einer Art hat, seine Weigerung, die Uebertragungunbedingt anzuerkennen, sogleich bei der Bekanntmachung erklä-ren, und zwar motivirt, d. h. er muß die Einwendungen an-geben. Unterläßt er es; so ist er für immer damit ausgeschlossen,und sie sind gegenüber vom Cessionar durchaus als nicht eristi-rend zu betrachten.
Uebrigens ist damit noch nicht gesagt, daß der Schuldner,welcher die unbedingte Anerkennung der Uebertragung verweigert,darum das Recht habe, seine Einreden auch gegen den Cessionargeltend zu machen; es wird dieß von der Art derselben abhängen.Man fand jedoch um so weniger nöthig in diese bestrittcne Ma-terie hier einzugehen, als durch die in der Weigerung liegendeWarnung des Cessionars der Hauptzweck erreicht ist, und maneben so wenig festsetzen wollte, daß der Schuldner alle, auch
*) MühlcnbruK über Cefffon III. AuSg. S> 593. Franke civilist.
Archiv. XVI. Bd. S. 417.