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die rein persönlichen Einreden, in einem solchen Falle geltendmachen dürft.
Die Bestimmungen des Pfandgefttzes Z. 86.-88. sind übri-gens durch Vorstehendes nicht abgeändert ").
Art. 358.
Das span. HandelsG.B. Art. 384. läßt den Cedenten auchdafür hasten, daß er zum Cediren berechtigt ftp; was sich aberwohl von selbst versteht. Denn eine Forderung ist auch dannunrichtig, wenn nicht der Cedent, sondern nur ein Dritter dar-über verfügen kann.—Eine andere Frage ist, ob der Cedent auchdann hastet, wenn die Schuld zwar natürlich gültig ist, aberdurch eine Einrede entkräftet werden kann, z. B. wenn sieverjährt, wenn der Schuldner minderjährig wäre rc. In einemsolchen Falle kann die Cession nicht gelten, weil der Cedent zwareine wirkliche, aber nach Willkühr zu entkräftende Forderung ab-getreten hat. Das portug. HandelsG.B. Art. 496., und dasspan. Art. 384. scheinen dieß in dem Worte „legitlmicknä" zubegreifen. Hier wurde der Ausdruck „Klagbarkeit" dafürgesetzt
Die Uebertragung einer Forderung zieht auch die damit ver-bundenen Vorzugs -, Pfand-Rechte:c. nach sich. Bei einer Pfand-forderung muß die Nichtigkeit des Pfandrechts und dessen Wirk-samkeit gegen andere Gläubiger gewährt werden, auch gegenandere (nachfolgende) Pfandgläubiger ***). Ueberhaupt ist eineForderung unrichtig, wenn das Document falsch, oder derSchuldner ein anderer, oder bereits befreit, oder die Forderungselbst anderer Natur wäre.
Der Abtretende kann sich Befreiung von der Gewährleistungausbedingen; doch nicht insoftrne ihn selbst eine Schuld trifft,weil er in diesem Falle schon deßwegen haftet. Französ.CivilG.B. Art. 1628.
*) Vcrgl. Volley Commentar zum Pfandgeseße §. 127. Thl. I.S. 295.
Pardessus a. a. O. Nr. 22Z. ist theilweise anderer Meinung.
"* * ) Thibaut Pandectenrccht. VM. Aufl. tz. 4S3.