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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Absatz 2. Wenn auch das gemeine bürgerliche Recht ganz-deutlich darüber ist, daß der Cedent im Zweifel nicht für dieEinbringlichkeit (dooiias) haftet; so ist doch die Frage bei einerForderung, deren Schuldner im Gante sich befindet, sehr be-stellten *).

Die französischen Rechtsgelehrten sind zwar der Mei-nung, daß in einem solchen Falle der Cedent hafte, weil er statteine Forderung an einen solvent Geglaubten, blos eine Forde-rung auf Dividenden verkauft hat. Es ist jedoch diese Auslegungnach dem Texte des Art. 1695. des französ. CivilG.B. sehrzweifelhaft.

Wann der Zustand der Zahlungsunfähigkeit vorhanden ftp,bestimmt Art. 1013. Daß der Cedent die Ueberschuldung desSchuldners kannte und verschwieg, ist nicht nöthig.

Art. 359.

Gewöhnlich bedient man sich des Ausdrucks: der Cedentübernehme die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.Aber eine Schuld kann, wenn der Schuldner auch zahlungsfähigist, doch sehr schwer oder langsam eindringlich seyn; daher einanderer Ausdruck gewählt wurde.

Uebrigens wurde der Artikel dem französ. CivilG.B.Art. 1695., und dem preuß. LandN. a. a. O. Art. 434. 435.vergl. Thl. I. Tit. 16. 8. 277. nachgebildet. Sein Inhalt dürfteviele Streitigkeiten abschneiden.

War die Schuld bei der Cession schon fällig; so datiren sichdie 14 Tage von der Cession an. Auch ist es hinreichend, wennder Cessionar an einen anderwärts wohnenden Schuldner dieAnforderung innerhalb dieser 14 Tage abgehen läßt. Preuß.LandR. Thl. I. Tit. 16. 8. 278.

Die Bestimmung des französ. CivilG.B. Art. 1694., daßder Cedent im Entwährungs falle nicht weiter, als er selbst em-pfieng, zu ersetzen habe, wurde absichtlich nicht aufgenommen.

Das preuß. LandR. Thl. I. Tit. 11. §. 430. läßt den

Bergt. TKibaut a. a. O. §. 433.

**) Vergl. PardessuS a. a. O. Nr. 314.