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Eedenten regelmäßig, auch ohne ausdrückliche Zusage, für dieEindringlichkeit hasten; was gewiß zu weit gegangen ist.
Art. 360.---
Der Gläubiger ist bekanntlich nicht schuldig, sich von seinemSchuldner an einen Dritten mit der Zahlung weisen zu lassen.Thut er es doch; so gilt eine solche Schuldabtretung im Zweifelnur als Bevollmächtigung zur Erhebung, wobei die erste Forde-rung bis zum Eingänge bestehen bleibt. Soll aber die Abtretungals Zahlung gelten; so muß dieß unzweideutig, am besten durchQuittirung des ursprünglichen Schuldners, erhellen.
Beim Scontriren, einer nothwendigen Sitte aus allenHandels- und Wechsel - Plätzen, ist dieß immer der Fall.Hier wird ein Posten vom Credit des Schuldners auf denCredit des Gläubigers übertragen; und die Absicht der Parteiengeht ganz unzweideutig aus dem gegenseitigen Ab - und Zuschrei-ben hervor. Daher sagt z. B. die leipzig. Wechs.Ordn. K. 24.,daß die übertragene Schuld von der Zeit des Eintrags in dasMemorial des Gläubigers auf seine Gefahr bleibe.
Ebenso wird es sich kaum anders erklären lassen; wenn derGläubiger seinen Schuldner gegen eine Session quittirt, ihm dieSchuldurkunde aushändigt rc.
Art. 360. >>-
Durch die Einwilligung des abgetretenen Schuldners ent-steht die Delegation; bis dahin hastet der Abtretende jedenfallsfür die Richtigkeit der Forderung. Preuß. LandR. Thl. I.Tit. 16. Z. 265.
Geschieht die Abtretung durch Uebermachung eines Wechsels,Anweisung rc.; so wird der Schuldner in der Regel quittirt, oderes wird scontrirt; deßwegen haben aber doch die Parteien nichtdie Absicht: daß der Nehmer auf den Regreß gegen den Abtre-tenden verzichtet habe.
Bei gewöhnlichen, nicht indossirbaren, oder an Ordre ge-stellten Anweisungen, im Gegensatze von Handelsanweisungen,wird im Zweifel vorausgesetzt, daß die Entlastung nur bedin-gungsweise geschehen sey. Wird die Anweisung nicht angenom