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inen, oder wo eine Annähme nicht stattfand, nicht bezahlt, dalebt die frühere Forderung wieder auf. Wird sie aber angenom-men, wenn auch nicht bezahlt; so bleibt es bei der Entlastung(Art. 360. °).
Art. 360.°-
Auch von den gewöhnlichen Anweisungen, im Gegensatzevon Handelsanweisungen, mußte hier gehandelt werden, weil dasbürgerliche Recht in dieser Lehre weder vollständig noch unbe-stritten ist.
Die Anweisung an Zahlungsstatt, wodurch der Schuldnereinen Dritten zum Zahlen stellt, und seinen Gläubiger an ihn,und den Dritten an diesen weist, vergl. öst erreich, bürgerl.G.B. Z. 1401., bad. LandR. Art. 2010.»- begreift zwei Haupt-fälle: wenn der Dritte Schuldner des Anweisenden oder Aus-stellers ist, oder wenn er es nicht ist. Ausgedrückt braucht aberdieses Rechtsverhältniß nicht in der Anweisung zu seyn; auch isteine bestimmte Form der Anweisung, sogar die Schriftlichkeit,nicht durchaus nöthig.
Was nun den ersten, bei weitem öfter vorkommenden Fallbetrifft (vom zweiten ist Art. 360.«- Abs. 2. die Rede); so giltder allgemeine Satz: daß Anweisung keine Zahlung sey. Hatsich daher der Empfänger an den Dritten oder Zähler gewendet,und keine Befriedigung erhalten; so macht er seine früheren An-sprüche gegen den Aussteller geltend. — Hat er bei einer aufZeit gestellten Anweisung die Annahme oder das Versprechen,zahlen zu wollen, nicht erhalten; so thut er dasselbe.— Hat erdiese Annahme erhalten, aber zur Versallzeit doch keine Befrie-digung, so kann er sich wieder an den Aussteller halten; — hätteer aber diesen entlastet; so wäre eino wahre Delegation vorge-gangen (österreich. bürgerl. G.B. Art. 1406. 1407.), und erkönnte seine ursprüngliche Forderung nicht mehr geltend machen(Art. 360. »-).
Uebrigcns soll die Anstellung der Klage das Zurückgehenaus den Aussteller nicht hindern. Preuß. LandR. Thl.I. Tit. 16.8. 287. Doch muß der Angewiesene den Aussteller immer ohneVerzug von dem Stande der Sache benachrichtigen.