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Wäre auch das Schuldverhältniß in der Anweisung nichtausgedrückt; so muß dem Empfänger doch ein Anrecht auf dieForderung des Ausstellers zustehen, wobei ihm nur obliegt, zubeweisen, daß die Deckung oder die Forderung des Ausstellersan den Dritten wirklich vorhanden war.
Das bad. LandN. §. 2010.^- gestattet dem Empfänger keineKlage gegen den Zähler aus der Anweisung; der Entwurf folgtjedoch hier dem preuß. LandN. a. a. O. s. 281.
Art. 360.ö-
Absatz 1. Tritt einer der im Art. 359. Abs. 2. genanntenFälle ein, wodurch der Empfänger die Gefahr der angewiesenenForderung zu tragen hat; oder verfügt er, z. B. durch Vergleich,Cvmpensation:c. über die angewiesene Forderung, bad. LandN.§. 2010.>>-, preuß. LandN. a. a. O. Z. 289. 290.; so gibt ersein Recht an den Aussteller auf.
Absatz 2. ,Auch wenn der Empfänger der Anweisung etwasversäumt, oder sich sonst mit dem Angewiesenen vereinbart; soschadet dieß dem Aussteller in der Regel nicht, sobald der Ange-wiesene nicht sein Schuldner war. Daher soll in diesem Falleder Empfänger immer noch auf den Aussteller zurückgehen kön-nen, soweit dieser sich mit seinem Schaden bereichern würde.Dieß muß sogar gelten, wenn der'Aussteller gänzlich von demEmpfänger, in der Hoffnung zur Zahlung beim Angewiesenenzu gelangen, entlastet worden wäre (Art. 360. Abs. 2.); sogarim Falle der Annahme von Seite des Angewiesenen. Zwarkönnte man in diesem Falle sagen, daß er durch Delegationeinen neuen Schuldner angenommen habe, und nicht mehr zu-rückgehen könne; aber der Grund, d>aß der Aussteller dadurchblos zu einem unverdienten Gewinne käme, ist überwiegender.Nur wird der Aussteller immerhin verlangen können, daß derEmpfänger den Annehmenden vorher ausklage, wenn es ihmvon irgend einem Interesse ist, an diesen und nicht an den Em-pfänger Zahlung zu leisten.
Die Annahme bewirkt eine neue Verpflichtung des Drittengegen den Empfänger, und er hat nun keine Einwendung gegen