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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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die Forderung mehr, kann sich auch nicht darauf berufen, daß erdem Aussteller gar nichts schuldig sey.

Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Aussteller und demDritten, dem Angewiesenen, richten sich zunächst nach dem Man-datsvertrage, und letzterer ist allerdings schuldig, nach empfan-gener Anweisung an den Empfänger zu zahlen, soweit ihm nichtschlimmere Bedingungen auferlegt werden; aber die bloße Vor-zeigung der Anweisung, ohne speciellen Auftrag, verpflichtet ihnnoch nicht, wenn er auch Schuldner des Ausstellers ist (vergl.Art. 619. Abs. 1.).

Art. 361.

Wenn gleich das Verbot, daß Juden ihre Forderungen anChristen nicht an einen Christen abtreten dürfen, durch das Ge-setz vom 25. April 1828. Art. 6. aufgehoben wurde; wenn gleichman in den Gerichten nichts mehr davon hört, daß eine Sessionan einen Mächtigeren (in potentiorein) , oder die Übertragungeiner Forderung an den Mündel aus den Vormund, ungültigsey *); so konnte doch eine ausdrückliche Abolition dieser Be-schränkungen, so wie des Verbots'der Abtretung streitiger For-derungen, schon der Vollständigkeit wegen nicht umgangen werden.Das span. HandelsG.B. Art. 385. spricht ebenfalls von derletzteren, und das württemb. Pfandgesetz von 1825. Art. 92.abolirt blos bei gerichtlich versicherten Forderungen das Verbotder Uebertragung an Mächtigere.

Fünfter Titel.

Von dem Lieferungsvertrage.

Vor allen Dingen darf man nicht übersehen, daß der Liefe-rungsvertrag als solcher Handelsgeschäft ist, und daher keinerder Contrahenten eigentlicher Handelsmann zu seyn braucht(Art. 3. 4)).

*) Vergl. Thibaut a. a. O. §. 536.