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Verleger ist Jeder, welcher das Copialrecht vom Verfasserübernimmt. Jnwieserne er es weiter abtreten kann, davon wirdweiter unten die Rede seyn.
Verfasser im weiteren Sinne heißt Jeder, dem das Co-pialrecht gesetzlich zusteht.
Art. 375.
Preuß. LandR. a. a. O. §. 1001 . 1004.; nur wurde hin-zugesetzt, daß der Verleger Entschädigung für die unnütz gewor-denen Vorbereitungen verlangen könne *).
Zwangsmaßregeln gegen den Verfasser, um diesen zur Aus-arbeitung oder Uebergabe des Manuskripts anzuhalten, wärengewiß nicht am Platze. Selbst beim Verdachte einer muthwilli-gen Nichterfüllung könnte sich derselbe immer mit körperlichen(Gesundheit?-) Hindernissen entschuldigen, ohne daß der Gegen-beweis möglich wäre.
Merkt der Verleger, daß die Zögerung des Verfassers ihrenGrund in einer verstellten Weigerung hat, das Werk bei ihmherauszugeben, oder daß der Verfasser es gerne anderswo, woman ihm bessere Bedingungen macht, erscheinen lassen möchte;so wird er natürlich seinen Rücktritt nicht erklären; Entschädigungzu verlangen steht ihm ja am Ende immer noch frei.
Uebrigens würde sich der Inhalt des Artikels größtenteilsaus den allgemeinen Rechtssätzen über Kauf- und Lieferungs-Verträge ergeben, nur mit dem Unterschiede, daß der Ersatzan-spruch hier nie weiter als auf den wirklichen Verlust, nicht aufden etwa entgangenen Gewinn gerichtet seyn darf: denn dieserist so schwer zu bestimmen, daß endlose Streitigkeiten darausentstehen müßten.
Art. 376.
Absatz 1. Das preuß. LandR. übergeht diesen Punkt;doch versteht er sich nicht ganz von selbst, indem nach Analogieanderer Lieferungsverträge der Verfasser, welcher zurücktretenwill, immer noch auf Entschädigung Anspruch machen könnte;
Vcrg!. Pardessiis a. a. O. Nr. 309.