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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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auch müßte dann Hinterlegung des Manuskripts oder etwasAehnliches (Art. 336. Abs. 1.) stattfinden.

Zugleich folgt aus dem Satze des Artikels, daß, wenn derVerleger in den Gant geräch, ehe das Werk ausgegeben ist, derVerfasser gegen Zurückgabe oder Zurücklassung des Honorarsdas Manuskript zurücknehmen kann, wenn die Masse ihre Ver-pflichtungen nicht gegen ihn erfüllt. Die Masse soll das Werknicht ausgeben und den Gewinn davon machen, und den Ver-fasser mit seinem Honorar auf Dividenden verweisen können * **) ).

Absatz 2 . wurde beigefügt, um Chikanen zu begegnen.

Art. 377.

Der Verfasser kann die triftigsten Gründe zum Zurücktretenhaben; und wenn er sie auch nicht hat, so kann doch niemalsvon einem gerichtlichen Zwange zu Herausgabe des Manuskriptsdie Rede seyn. Das Gleiche gilt seinen Erben nach seinemTode. Eine gerichtliche Cognition über diese Gründe ist nichtwohl zuläßig

Uebrigens wurde der im preuß. LandR. a. a. O.s. 1005—1007. festgesetzte einjährige Zeitraum verdoppelt, umChikanen zu erschweren, und die Abfindung mit dem ersten Ver-leger wurde als Bedingung festgesetzt: damit, bis sie geschehenist, dieser eine anderwärtige Herausgabe zwei Jahre lang ver-hindern , Beschlag darauf legen lassen könne rc.

Art. 378.

Die Mehrzahl der Verlagsverträge wird auf Lieferung desWerks abgeschlossen, ehe der Verleger etwas davon gesehen^hat,ja ehe die Arbeit noch begonnen ist; und es wäre ungerecht denVerleger ganz schutzlos zu lassen, wenn ihm auch ein noch soschlechtes Produkt geliefert wird. Z. B. der Verleger contrahirtauf eine populäre Mathematik, und erhält ein gelehrtes, ver-schraubtes Werk, das dem Gelehrten kaum verständlich ist; oderder Verfasser hat bereits ein gutes Buch geschrieben, und liefert

*) Pardessus a. a. O. Nr. 309.

**) Pardessus a. a, O.