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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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nun ein ähnliches, aber schlechtes und unverkäufliches; oder esist dem Verfasser Honorar versprochen, wie man es nur für diebesseren Werke dieser Gattung zahlt. In diesen Fällen verdientder Verleger Schutz; aber er soll sein Recht nicht zu Chikanen,Verkürzung des Honorars rc. mißbrauchen; daher die Fassungdes Artikels.

Die Entscheidung läßt sich natürlich nur durch Kunstverstän-dige herbeiführen, und das Gericht mag wohl in Verlegenheitkommen, die rechten zu finden. Aber allgemeine Vorschriftenhierüber möchten deßwegen doch nicht ius Gesetzbuch passen.

Uebrigens ist hier blos von einem gelieferten Werke,nicht von einem gekauften fertigen, die Rede.

Art. 379.

Unter den Fällen, wo dem Verleger die Erfüllung desVertrags unmöglich wird, möchte wohl der hauptsächlichste seyn,wenn ihm das Verlagsrecht überhaupt durch die Obrigkeit ent-zogen wurde.

Unverschuldeter Zufall tritt hier viel häufiger in der Persondes Schriftstellers ein, als bei sonstigen Lieferungsverträgen,z. B. Tod, Krankheit, öffentliches Amtrc.; daher wurde er auchhier als Aufhebungsgrund genannt.

Wird der Vertrag in Folge der Bestimmung des Artikelsganz, oder so weit er unvollzogen ist, aufgehoben; so kann derVerfasser oder Verleger keine Entschädigung verlangen. Es istdieß zwar hart für den Verleger, wenn ihn der Verfasser mittenin einem angefangenen Werke soll stecken lassen können; aber ermußte ja schon nach der Natur des Vertrags aus solche Zu-fälle rechnen.

Vom Kostenersatze (nicht Entschädigung) kann beim Ver-fasser nur dann die Rede seyn (Art. 365.), wenn er auf Bestel-lung arbeitet.

Art. 380.

Absatz 1. Preuß. LandR. a. a. O. Z. 1008. 1099.Hinzugefügt wurde der Vorbehalt wegen der Ersatzansprüche;wobei übrigens das richterliche Ermessen Chikanen von beiden