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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Serien zu verhindern wissen wird. Es ist die Meinung aufge-stellt worden *), daß nach Umständen, wenn der Verleger nichtzurücktreten wolle, der Verfasser zur Schadloshaltung angehaltenwerden könne. Die Bestimmung des preuß. LandR. schneidetjedoch die Zweifel viel besser ab.

Absatz 2. Hier wurde statt „Schaden" „M ehraufwand"gesagt, weil doch von eigentlichem Schaden wohl nicht die Redeseyn kann.

Für die Veränderungen ist der Verleger dem Verfassernichts schuldig. Wird jedoch das Honorar nach Bogen berechnet;so kann er sich der Honorirung nicht entziehen, wenn er dasWerk mit der vermehrten Bogenzahl behält.

Art. 381.

Absatz 1. Dieß ergibt sich aus der Natur der Sache. DerVerfasser will sein Werk publicirt sehen; er räumt dem Verlegerkein unbeschränktes Eigenthums-, nur eine Art Nutzm'eßungs-Rechtein; es handelt sich bei ihm zugleich um Ruf und Ehre. DerVerleger hat nichts weiter erworben als das Copialrechtdas Manuscript ist ihm nur zu einem bestimmten Gebrauche an-vertraut. Handelt er diesem Vertrage durch Zerstörung oderUnterdrückung entgegen; so begeht er nach Umständen einp straf-bare Handlung, die ihn Schadensersatzforderungen aussetzt, welcheam Ende durch einen Schätznngseid entschieden werden müssen.

Absatz 2. Dieß ist ebenfalls in der Natur der Sache ge-gründet; das Honorar kann der Verfasser nichts desto wenigeransprechen, und das Empfangene braucht er nicht herauszu-geben ***).

Absatz 3. Erstreckt sich der Verlagsvertrag auch auf dieneue oder die künftigen Auflagen, was der gewöhnliche Fall ist;so soll der Verfasser doch kein absolutes Zwangsrecht haben,nachdem die frühere Auflage vergriffen ist. Der Verleger könntedadurch zu sehr in Schaden kommen, nachdem er die frühere

Pardessus a. a. O. N. 309.

Pardessus a. a. O. Nr. 310.

Vergl. Mittcrmaker temschcs Prtvatrccht §. 204. !. 2.)