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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Auflage spät oder vielleicht gar mit Opfern abgesetzt, und sichüberzeugt hat, daß er eine neue Auflage gar nicht absetzen würde.Im entgegengesetzten Falle treibt ihn ja sein eigenes Interesseam mächtigsten, die neue Auflage nicht aus den Händen zulassen.

Art. 382.

Absatz 1. Das preuß. LandN. a. a. O. Z. 1013. er-laubt dem Verleger: neue, in Rücksicht des Formats und Inhaltsunveränderte Auflagen zu veranstalten und sie als solche zubezeichnen, wenn die Eremplarezahl der ersten Auflage nicht be-stimmt wurde. Es ist dieß jedoch gegen die Gewohnheit.

Hingegen wollte man dem Verleger nicht auflegen, daß erdie von ihm beabsichtigten oder vertragsmäßigen Abdrücke aufeinmal abziehen lassen müsse; weil er sonst, ehe er den Absatzdes Buches beurtheilen kann, zu viel aufs Spiel setzen, oderdarauf verzichten müßte. Daher die Erläuterung. — Man könnteeinwenden, auf diese'Weise könne der Verfasser, wenn die Zahlder Eremplarien nicht bedungen war, den Verleger niemals zueiner zweiten Auflage bringen; aber man vergißt dabei, daß derVerleger selbst ein großes Interesse hat, die Auflagen als zweiteund folgende zu bezeichnen, und daß der Verfasser ja nur eineneue Ausgabe veranstalten darf. Kündigt er diese an; so darfder Verleger von nun an keine Abdrücke mehr machen (Art. 383.Abs. 3.).

Absatz 2. Der Verlagsvertrag ist auf die erste Auflageoder Ausgabe beschränkt; so daß es eines neuen bedarf, wennder Verleger auch nur eine zweite Auflage veranstalten will.Auch fand man keinen Grund, die weitere Bestimmung despreuß. LandR. a. a. O. 8. 1015. aufzunehmen: daß, wennauch die Zahl der Eremplarien bestimmt wurde, doch der Ver-leger gegen die Hälfte des Honorars eine zweite Auflage veran-stalten könne.

Wird das Copialrecht einer Kupfcrplatte, Zeichnung:c. ver-äußert, so kann von Auflagen nicht die Rede seyn; daher kannhier im Zweifel eine beliebige Menge Abdrücke gemacht werden.

Daß sich übrigens das Verlagsrecht auch auf die ferneren