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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Theile und Fortsetzungen des Werks erstreckt, preuß. LandR.a. a. O. §. 1016., versteht sich wohl von selbst.

Art. 383.

Absatz 1. Diese Bestimmung des preuß. LandR. a. a. O.§. 1018. 1019. ist der Billigkeit vollkommen gemäß.

Uebrigens versteht es sich von selbst, daß der Vertrag demVerfasser erlauben kann, auch ohne Entschädigung eine neueAusgabe zu machen, z. B. nach einem bestimmten Zektablaufe * **) ).

Absatz 2. Erscheint ein Werk in mehreren Bänden oderAbtheilungen; so kann der Verfasser keine neue Auflage oderAusgabe veranstalten, als bis kein vollständiges Exemplar mehrzu haben ist. Sollte dieser Fall eintreten, ehe noch ein Jahrseit dem Erscheinen des letzten Theils verflossen ist; so muß erbis zum Abflusse desselben zuwarten, weil in dieser Zeit immernoch einzelne Bände oder Abtheilungen verlangt werden können:ausgenommen es wäre gar nichts mehr davon zu haben.

Sind einzelne Theile abgesondert in den Handel gekommen;so müssen diese durchaus vergriffen seyn, oder im Buchhändler-preise ersetzt werden.

Das Gleiche gilt, wenn nach dem Erscheinen des Ganzeneinzelne Theile besonders ausgeboten wurden, und der Verfasser,nachdem er es erfuhr, nicht dagegen protestirt, oder wenn ergar ausdrücklich eingewilligt hat.

Das konnte man nicht verlangen, daß auch die unvollstän-digen Exemplare ganz vergriffen seyn müssen; weil es derenimmer einige gibt, welche der Buchhändler schon zum voraus inRechnung nimmt, und weil er selbst mit dem besten Willen nichtim Stande ist, die Exemplare vollständig zu erhalten, odereinzelne Nachforderungen unbefriedigt zu lassen.

Uebrigens ist unter der Abtretung des CopLalrechts begriffen,daß der Verfasser ohne Genehmigung des Verlegers auch nichtein Bruchstück seines Werks in ein anderes aufnehmen, oderbesonders abdrucken lassen, oder einzelne Theile in eine Samm-lung seiner Werke aufnehmen darf

*) Pardessus a. a. O. Nr. 311.

**) Vcrgl. Bendcr a. a. O. S. 278.