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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 384.

Der Verleger darf sich des Copialrechts nur so bedienen,wie es ihm abgetreten wurde. Der besondere Abdruck einzelnerTbeile oder Bruchstücke ist Nachdruck. — Vok Aenderungen wirder sich wohl von selbst hüten, da die Reklamation des Verfassersdas ganze Werk in Mißcredit bringen würde.

Art. 385.

Die Erwerbung des Copialrechts ist ganz unbeschränkt, wennder Verfasser dasselbe für die ganze Zeit, welche ihm das Gesetzgewährt, und ohne alle weitere Retribution abgetreten hat. Einweiter gehendes, unbeschränktes Verfügungsrecht (Art. 381.Abs. 1.) aber ist ohne ausdrückliche Bedingung nicht darunterverstanden. In jenem Falle muß der Verleger die neuen Auf-lagen zwar anzeigen, der Verfasser kann jedoch für seine Zusätzeund Verbesserungen, die er mehr seiner schriftstellerischen Ehrewegen anbringt, kein Honorar fordern

In der Natur der Sache liegt eine solche unbeschränkte Er-werbung, wenn der Verfasser eine Kupferplatte, Stich, Zeich-nung rc. verkauft. Auch kann man hier nicht von neuen Ausla-gen reden (s. zu Art. 382. a. E.).

Art. 386.

Welche Art von Beeinträchtigung der Verfasser durch denNachdruck leidet, hängt von dem Verlagsvertrage ab. Daherwollte man lieber die Größe der Ansprüche des Verfassers unbe-stimmt lassen.

Der Verfasser ist auch dann beeinträchtigt, wenn er zwardas Copialrecht für alle Auflagen abgetreten, aber sich von jederein Honorar ausbedungen hat *) **).

Der Nachsatz hat seinen Grund darin, daß erst, wenn dieAuslage vergriffen ist, die Größe des Antheils des Verfasserssich bestimmen läßt.

Hätte jedoch der Verleger durch den Nachdruck mehr em-

*) PardessuS a. a. O. Nr. 310.

**) PardessuS a. a. O.