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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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pscmgcn, als der Werth seines Auflagerests beträgt, und wärenicht zugleich über die folgenden Auflagen contrahirt gewesen;so sollte der Verfasser fetzt schon seinen Antheil ansprechen kön-nen. Doch wird dieß ein seltener Fall seyn, weil bei nachge-druckten Büchern wohl meistens Bestimmungen über die folgen-den Auflagen getroffen werden.

Art. 387.

Der Verleger hat Gegenleistungen zu erfüllen; und wohlschon daraus geht hervor, daß er kein unbeschränktes Cessions-recht haben kann, da kein Schuldner berechtigt ist, einen Ande-ren zu substituiren ohne Genehmigung des Gläubigers. — Dießgilt selbst dann, wenn der Verleger alle seine pecuniären Ver-pflichtungen gegen den Verfasser erfüllt hat, und ihm das Co-pfalrecht für alle Auflagen zusteht. Denn wenn auch nicht einHonorar von jeder Auflage ausbedungen wäre; so könnte derVerfasser in Beziehung auf Ausstattung des Werks besondereBedingungen gestellt haben, und auch hier hätte er ein Interesseden Schuldner nicht zu verändern. — Dazu kommt, daß derVerfasser die Person des Verlegers aus besonderen Rücksichtenwegen feiner Solidität oder Ehrlichkeit, z. B. daß er nicht wei-tere Exemplare druckt, als bedungen wurden, oder wegen sei-ner ausgebreiteten Verbindungen gewählt haben kann, und daßer diese Eigenschaften bei dem neuen Erwerber vermißt.

Einige Schriftsteller räumen dem Verleger ein beinaheunbeschränktes Veräußerungsrecht ein, etwa nur mit der Bedin-gung, daß die Veräußerung wieder an einen Buchhändler ge-schehe; aber sie scheinen nicht beachtet zu haben, daß es sich hierzugleich von Erfüllung von Verpflichtungen handelt.

Nur soweit der Verleger eine oder alle Auflagen unbedingterworben und keine Pflichten gegen den Verfasser mehr zu er-füllen hat, kann er ohne seine Einwilligung veräußern. Er kanndeßwegen eine ganz fertige Auflage an einen Anderen abtreten,wenn das Honorar bezahlt ist; oder er kann das ganze Verlags-

'") Mittekmaier teutsches Privatrecht §. 204. II- 5.). Wender a.a. O. §. 131.