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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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recht abtreten, wenn der Verfasser für alle künftige Auflagennichts mehr zu fordern und sonst keine Bedingungen gestellt hat,was z. B. immer der Fall ist, wenn derselbe einen Stich, Ku-pfcrplatte rc. verkauft: es müßte denn im Vertrage der persön-lichen Eigenschaften oder Verhältnisse des Verlegers Erwähnunggeschehen seyn.

Uebrigens handelt es sich nur von eigentlicher Veräußerung.Die Rechtsnachfolger des Verlegers, Erben, Gantgläubiger rc. tre-ten durch das Gesetz (ixso jure) in seine Rechte, so wie sie jaauch seine Verpflichtungen übernehmen. Erfüllen die Gantgläu-biger die Vertragsbedingungen nicht; so ist der Verfasser durchdie Bestimmungen der Art. 376 . 580 . wohl hinlänglich geschützt.

Nur für den Fall glaubte man das Verbot der Veräuße-rung beschränken zu müssen, wenn das ganze Gewerbe des Ver-legers, sey es von ihm, oder von seinen Erben, oder von seinenGläubigern, an einen Dritten veräußert wird. Der Verfasserhat hier weniger Interesse dabei, weil dasselbe Buchhändlersge-werbe nur unter einem neuen Eigenthümer fortbesteht, und diebisherigen Eigenthümer würden unter einem solchen Verbot sehrleiden, weil ein unverkäufliches Eigenthum oft gar nichts für siewerth seyn kann.

Noch einleuchtender ist dieß, wenn eine Gesellschaftshand-lung das Copialrecht erworben hat, oder wenn es sich davonhandelt, einen Associe anzunehmen.

In allen diesen Fällen soll der Verfasser die Veräußerungnicht hindern können, weil eine solche Beschränkung zu nachthei-lig für den Eigenthümer des Gewerbes wäre; auch hat man eswohl bisher so gehalten. Der gänzlichen Veräußerung des Ge-werbes gilt eine Veräußerung zu einem bestimmten Antheilegleich, z. B. wenn ein Erbe seinen Antheil verkauft.

Veräußert ein Verleger sein Verlagsrecht ohne Einwilli-gung und gegen das Verbot; so ist die Veräußerung nichtig, undder Erwerber kann nach Umständen als Nachdrucken rc. erscheinen.

Art. 588 .

Preuß. LandR. a. a. O. Z. 1021. 1022., jedoch mit eini-gen Modifikationen.