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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
353
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Vom „Unternehmer" ist die Rede, weil dieser nicht ge-rade der eigentliche Verleger zu seyn braucht, z. B. wenn einGelehrter zu Beiträgen auffordert.

Auch reicht es nicht hin, daß der Verleger den Verfassermit einer Arbeit nach einer von dem Verleger gefaßten Idee be-auftragt. Dergleichen Vorschläge zu Ausarbeitung eines Werksin einer bestimmten Richtung kommen häufsg vor, ohne daß aufgänzlicheAufgebung desCopialrechts geschlossen werden könnte*).

Aus dem Satze des Artikels folgt dann, daß der Unterneh-mer jeden beliebigen Gebrauch von der Arbeit machen, sie be-sonders abdrucken, umarbeiten, redigiren lassen kann; nur darfer sie nicht zerstören, wenn er keinen Gebrauch davon machenwill (Art. 381. Abs. 1.). Er muß sie in diesem Falle dem Ver-fasser zurückgeben.

Art. 389.

Absatz l. Es wird keines Beweises bedürfen, daß dasallgemeine und besondere Interesse erfordert, die Übertragungder aus einem Erfindungspatente entspringenden Rechte nur durcheinen schriftlichen Vertrag geschehen zu lassen. Auch kann dieVerwaltungsbehörde verlangen, daß ihr Anzeige davon gemachtwerde; ohne diese Anzeige schützt sie den Erwerber nicht.

Absatz 2 . Im Zweifel soll der Erwerber sein Patent nichtweiter abtreten können, da so viele persönliche Rücksichten mit-unterlaufen. Nur wenn er sein Gewerbe, womit das Patentverknüpft ist, ganz oder theilweise veräußert, muß man ihm dießeinräumen, wenn man ihn nicht einer zu großen Beschädigungaussetzen will.

Es ist die Frage vorgekommen, ob auch eine theilweise Ab-tretung des Ersindungspatents nach einzelnen Landesdistrictenstattfinden könne, so daß der Erwerber gleichsam Patentinhaberfür einen bestimmen Distrikt, und dort ausschließlich zu Gewerbe-anlagen berechtigt sey? Dieß ist unbedenklich zu verneinen. DieStaatsgewalt, welche ein Erfindungspatent ertheilt, versprichtdamit blos, den Patentnehmer und Denjenigen, welchen er sein

Vergl. Pardessus a. a. O. Nr. 312.Motive zum Entw. ein. HnndelsG.B.

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