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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Recht abtritt, oder welche er in den Mitgenuß durch Mittheilungder Erfindung aufnimmt (Gewerbeordnung von 1836. Art. 150.),zu schützen. Der Patentnehmer ist berechtigt, überall Gewerbe-anlagen zu errichten; und daher kann er wohl sich verpflichten,in einem bestimmten Distrikte, den er dem Cessivnar gleichsamüberläßt, keine zu errichten, und Anderen, welche er in den Mit-genuß aufnimmt, die gleiche Bedingung zu machen; aber eineArt dingliches Recht erwächst daraus nicht, und ebensowenigkann sich die Staatsgewalt mit diesen Verwicklungen besassen,vielmehr kann sich der Cessionar immer nur wegen Entschädigungan den Patentnehmer halten, aber gegen einen Dritten in denMitgenuß vom Patentnehmer Aufgenommenen darum noch keineErclusive ansprechen.

In welcher Art dem Inhaber und Erwerber eines Erfin-dungspatents gesetzlicher Schutz zu gewähren ist, gehört nichthierher zu erörtern; so wenig als die Gesetze gegen den Nach-druck hier eine Aufnahme gefunden haben.

Siebenter Titel.

Vom Darlehensvertrage.

Art. 390.

Soll ein Darlehen zu den Handelssachen gehören und da-bei keinerlei Zinsbeschränkung stattfinden (Art. 322.); so muß esunter Handelsleuten, oder doch von einem Handelsmanne zuHandelszwecken, aufgenommen seyn. Span.HandelsG.B.Art.387.

Sind Beide, Darleiher und Schuldner, Handelsleute; sowird diese letztere Eigenschaft vermuthet, und daher muß derLäugnende den Gegenbeweis führen.

Schriftlich braucht der Darlehensvertrag nicht abgeschlossenzu seyn. Jede Beweisart genügt gegen den Schuldner.

Uebrigens muß man sich vor der Vorstellungsweise hüten,als ob ein eigener Wechsel, welchem ein Darlehen zum Grundeliegt, ein bloßer Darlehensvertrag mit einem Nebenvertrage,dem Wechselvertrage, sey. Es ist dort nur von Einem Vertrage,