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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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der Wechselverschreibung, die Rede. Das Darlehen wird alsbloße Veranlassung zur Ausstellung, als Werthempfang, beurtheilt.Demnach sind die Bestimmungen dieses Titels auf eigene Wech-sel nur so weit anwendbar, als das Gesetz sie ausdrücklich(vergl. Art. 746.) hierher bezieht, oder insoferne der Werthem-pfang besonders zu beurtheilen ist.

Wie es zu halten sey, wenn eirz Darlehen vorerst blos verspro-chen und nicht gegeben wurde, ist nach Art.297. zu beurtheilen.—Daß der Darleiher Eigenthümer wird, daß überhaupt nur fun-gible, vertretbare Sachen dargeliehen werden können, brauchthier nicht besonders bemerkt zu werden.

Art. 391.

Die einmonatliche (wenigstens eine viel kürzere als die drei-monatliche) Aufkündigungsfrist ist unter Handelsleuten bereits ge-wöhnlich, und auch dem span. HandelsG.B. Art. 390. gemäß.

Daß das richterliche Ermessen bei sonstigen Zweifeln undUngewißheiten eintritt, und daß das Gericht Zahlungsaufschubbewilligen kann, versteht sich von selbst. Span. HandelsG.B.Art. 391., sranz. CivilG.B. Art. 1900. 190 l.

Die Bestimmung des Artikels war übrigens um so nöthiger,als das württemb. LandR. Thl. II. Tit. 1. Z. „Welcher demAnderen" rc. die Bestimmung enthält, daß zunächst auf den Zweckdes Darlehens und die Beendigung des bestimmten Gebrauchszu sehen sey: ein Satz, der nur Streit herbeiführen müßte.

Ueber die Zahlungszeit vergl. Art. 298. ff. >

Der Zahlungsort ist aus Art. 307. zu entnehmen. Ueber diezu zahlenden Münzsorten und Geldstücke sind die Bestimmungenin Art. 309. ff. enthalten.

Käme der Fall vor, daß ein Darlehen in Actien oder Cre-ditpapieren überhaupt gegeben würde, und daß diese zur Zah-lungszeit nicht mehr zu haben oder nicht mehr im Verkehr wä-ren; so müßte nach den Grundsätzen verfahren werden, wie wenndie Münzsorte verrufen wurde (Art. 311.Abs.3.). Vergl.preuß.LandR. a. a. O. §. 793. ff.

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