Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
356
JPEG-Download
 

356

Art. 392.

Die Bestimmung des württemb. LandR. Thl. II. Tit. 1 .Z. „Derjenige so Geld" rc. wird hier wiederholt, weil nicht deut-lich ist, ob Mahnung nöthig sey, und die gemeinrechtliche Lehrebei einem Darlehensvertrage, als neAotimn strioti ^urls, da-mit ohnehin nicht übereinstimmt.

Das sranzös. CivilG.B. Art. 1904. läßt die Verzugszin-sen erst von der gerichtlichen Anforderung an zu; doch soll der-selben nach dem span. HandelsG.B. Art. 388. auch die nota-riatamtliche Anforderung gleich gelten.

Das preuß. LandR. a. a.O. 8 . 8Z3. 834. läßt den Gläu-biger nur dann ein höheres Interesse fordern, wenn der Schuld-ner durch grobe eigene Schuld im Verzüge ist. Dieß ist jedochein beinahe ünerweislicher Satz, und daher behielt man lieberdie Bestimmung des württemb. LandR. bei.

Art. 393.

Absatz 1. Span. HandelsG.B. Art. 389.

Dadurch wird das württemb. LandR. Thl. II. Tit. 1. §.„Wann der Entlehner" rc. ergänzt, indem dasselbe von den Preis-veränderungen allein, ohne Rücksicht auf die Zinsen, spricht.

Die Bestimmungen des preuß. LandR. a. a.O. §. 7l5.ff.für den Fall, wenn bei solchen Darlehen fälschlich baarer-Em-pfang verschrieben wurde, passen nicht auf kaufmännische Dar-lehen, indem sie zunächst nur Leichtsinnige gegen Wucher schützensollen.

Art. 394.

Art. 394. des span.HandelsG.B., womit auch das preuß.LandR. a. a. O. Z. 729. übereinstimmt.

Diese Bestimmung dient nur dazu, unnütze Streitigkeitenabzuschneiden; im Leben wird es ohnehin so gehalten.

Uebrigens wurde absichtlich kein förmlicher Schuldschein ver-langt; jedes schriftliche Anerkenntniß, auch durch Correspondenzreicht hin. — Nach französischem Rechte kann die Zinsverbind-lichkeit auch aus concludenten Umständen hervorgehen *).

PardessuS a. a. O. Nr 470.